„ Göschke in ZbJV Bd.88, S.151). Nach der einen Meinung muss gegen den Dritterwerber die Grundbuch­ berichtigungsklage gemäss Art. 975 ZGB angehoben werden, da dessen Eintragung ungerechtfertigt sei. Nachher ist gegen den Verkäufer auf Zu­ sprechung des Eigentums zu klagen. Nach der andern Meinung ist der Dritterwerber mit dem Eintrag ins Grundbuch Eigentümer geworden, wes­ halb er auch für die Leistungsklage gemäss Art. 665 ZGB passivlegitimiert ist.