schaft zu den gleichen Zahlungsbedingungen übernehmen wie der zweit­ beklagte Käufer. Er hat daher die bestehenden Grundpfandschulden von Fr.3 2 9 1 6 - zu übernehmen und den Restbetrag von Fr.5 0 8 4 - bar zu zahlen. Der Zweitbeklagte wurde als Eigentümer der streitigen Liegenschaft in das Grundbuch eingetragen, obschon der Kläger auf das Vorkaufsrecht nicht verzichtet hat. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, hat sich noch keine einheitliche Meinung über die Form der Durchsetzung des Vorkaufsrech­ tes gebildet (vgl. Jost, S .6 7 ff„ S .8 2 ff„ Göschke in ZbJV Bd.88, S.151).