{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3011_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19620924-19620924-ARGVP-1988-3011.pdf", "Checksum": "da2f283edbcef54929aae4e22587d79a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3010, 3011\nDer Grundeigentümer kann nicht nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Gefährdung oder Schädigung von ihm ausgeht, son­dern auch dann, wenn sie von seinen Hilfspersonen verursacht wird. Der Begriff der Hilfspersonen ist dabei in seinem weitesten Sinn zu verstehen. Er umfasst nicht nur Personen, die in Erfüllung eines Dienstvertrages oder eines ähnlichen Rechtsgeschäftes handeln, sondern beispielsweise auch Personen, die am Grundstück nur vertragliche Recht"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:32", "Checksum": "b02797504fc9866d0066a44c83ea9f88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3011\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3010, 3011\nDer Grundeigentümer kann nicht nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Gefährdung oder Schädigung von ihm ausgeht, son­dern auch dann, wenn sie von seinen Hilfspersonen verursacht wird. Der Begriff der Hilfspersonen ist dabei in seinem weitesten Sinn zu verstehen. Er umfasst nicht nur Personen, die in Erfüllung eines Dienstvertrages oder eines ähnlichen Rechtsgeschäftes handeln, sondern beispielsweise auch Personen, die am Grundstück nur vertragliche Recht\n\nC. Gerichtsentscheide 3010, 3011\n\nDer Grundeigentümer kann nicht nur zur Verantwortung gezogen\nwerden, wenn die Gefährdung oder Schädigung von ihm ausgeht, son­\ndern auch dann, wenn sie von seinen Hilfspersonen verursacht wird. Der\nBegriff der Hilfspersonen ist dabei in seinem weitesten Sinn zu verstehen.\nEr umfasst nicht nur Personen, die in Erfüllung eines Dienstvertrages oder\neines ähnlichen Rechtsgeschäftes handeln, sondern beispielsweise auch\nPersonen, die am Grundstück nur vertragliche Rechte besitzen. Der Eigen­\ntümer kann also in Anspruch genommen werden, auch wenn ein Dritter\ndirekter Urheber der Beeinträchtigung oder des gefahrdrohenden Zu­\nstandes ist, sei es ein Mieter, ein Pächter oder sonst jemand, der berechtigt\nist, das Grundstück zu benützen; Meier-Hayoz, a .a .Q , N.63 zu Art. 679\nZGB und dort zitierte Entscheide.\nNach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Klage zu beurteilen. Nach\nder Auffassung des Experten wie nach der Überzeugung des Gerichtes\nhaben einzig die gesamten Bauarbeiten auf den beiden Grundstücken des\nBeklagten den Dammrutsch verursacht. Die Überschreitung der Rechte\naus dem Grundeigentum ergab sich aus dem unsachgemässen Abgraben\nund Anbringen einer Stützmauer ohne genügende Entwässerung. Das\nObergericht sieht hierin - entsprechend der Expertise - eine Verletzung\nvon Art. 685 ZGB, der den Grundeigentümer und seine Hilfspersonen\nnoch ganz besonders auf die Pflicht zur Rücksichtnahme bei Grab- und\nBauarbeiten hinweist. Wer gräbt und baut, hat nicht nur Unterhöhlungen\nzu vermeiden, sondern die Entwässerung des oberliegenden Grund­\nstückes sorgfältig zu prüfen und für einen genügenden Ablauf des an­\nfallenden Quell- und Sickerwassers zu sorgen.\n\nOGer 28.11.1968 (RBer 1968/69, S. 31)\n\n3011\n\nG ru n d stü ckkau f. Vorkaufsrecht. Anspruch auf Zusprechung des Grund­\neigentums (Art. 665, 681 ZGB).\n\nDurch die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist der Kläger in den Kaufvertrag\nmit dem gleichen Inhalt eingetreten, wie er zwischen den Beklagten be­\nstand (Komm. Haab, N.41 zu Art. 681/682). Er kann demnach die Liegen­\n\n353\nC. Gerichtsentscheide 3011\n\nschaft zu den gleichen Zahlungsbedingungen übernehmen wie der zweit­\nbeklagte Käufer. Er hat daher die bestehenden Grundpfandschulden von\nFr.3 2 9 1 6 - zu übernehmen und den Restbetrag von Fr.5 0 8 4 - bar zu\nzahlen.\nDer Zweitbeklagte wurde als Eigentümer der streitigen Liegenschaft in\ndas Grundbuch eingetragen, obschon der Kläger auf das Vorkaufsrecht\nnicht verzichtet hat. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, hat sich noch keine\neinheitliche Meinung über die Form der Durchsetzung des Vorkaufsrech­\ntes gebildet (vgl. Jost, S .6 7 ff„ S .8 2 ff„ Göschke in ZbJV Bd.88, S.151).\nNach der einen Meinung muss gegen den Dritterwerber die Grundbuch­\nberichtigungsklage gemäss Art. 975 ZGB angehoben werden, da dessen\nEintragung ungerechtfertigt sei. Nachher ist gegen den Verkäufer auf Zu­\nsprechung des Eigentums zu klagen. Nach der andern Meinung ist der\nDritterwerber mit dem Eintrag ins Grundbuch Eigentümer geworden, wes­\nhalb er auch für die Leistungsklage gemäss Art. 665 ZGB passivlegitimiert\nist. Die Frage der Passivlegitimation ist hier ohne Bedeutung, weil der Klä­\nger beide andern Beteiligten, den Verkäufer und den Käufer der Liegen­\nschaft, eingeklagt hat, und durch das Urteil die Rechtslage nur soweit\numzugestalten ist, als der Kläger in das Eigentum an der Liegenschaft ein­\nzusetzen ist. Über die interne Auseinandersetzung der Beklagten unterein­\nander hat das Gericht nicht zu befinden, und die Frage, ob der Zweitbe­\nklagte richtiger oder nur buchmässiger Eigentümer geworden ist, spielt\nebenfalls keine Rolle, dies vor allem, weil er wusste, dass der Kläger auf sein\nVorkaufsrecht nicht verzichtet hatte.\nIn der Literatur und Praxis ist anerkannt, dass der Vorkaufsberechtigte\neinen Anspruch auf Zusprechung des Eigentums gemäss Art. 665 ZG B hat,\nund dass er, sofern er das Gut selbst bewirtschaften will, einen Anspruch\nauf Zusprechung des Eigentums zum privilegierten Preis nach Art.12 EGG\nhat. Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend dem Kläger die Liegenschaft\nzum Preise von Fr.38000 - zugesprochen. Ausserdem wurde richtiger­\nweise gemäss Art. 975 ZGB die Löschung des Zweitbeklagten als Eigen­\ntümer verfügt und das Grundbuchamt ferner ermächtigt, den Kläger als\nEigentümer der Liegenschaft, nachdem er die Barzahlung von Fr.5 0 8 4 -\nhinterlegt hat, einzutragen (vgl. Bern. Obergericht in ZbJV Bd.95, S.70,\nComment in SJK, Nr.228a, S.6, Ziff.11, lit.e).\n\nOGer 24.9.1962 (RBer 1962/63, S.35)\n\n354\n"}