Er umfasst nicht nur Personen, die in Erfüllung eines Dienstvertrages oder eines ähnlichen Rechtsgeschäftes handeln, sondern beispielsweise auch Personen, die am Grundstück nur vertragliche Rechte besitzen. Der Eigen­ tümer kann also in Anspruch genommen werden, auch wenn ein Dritter direkter Urheber der Beeinträchtigung oder des gefahrdrohenden Zu­ standes ist, sei es ein Mieter, ein Pächter oder sonst jemand, der berechtigt ist, das Grundstück zu benützen; Meier-Hayoz, a .a .Q , N.63 zu Art. 679 ZGB und dort zitierte Entscheide. Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Klage zu beurteilen.