Der Grundeigentümer kann nicht nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Gefährdung oder Schädigung von ihm ausgeht, son­ dern auch dann, wenn sie von seinen Hilfspersonen verursacht wird. Der Begriff der Hilfspersonen ist dabei in seinem weitesten Sinn zu verstehen. Er umfasst nicht nur Personen, die in Erfüllung eines Dienstvertrages oder eines ähnlichen Rechtsgeschäftes handeln, sondern beispielsweise auch Personen, die am Grundstück nur vertragliche Rechte besitzen.