685 ZGB. Die Klage setzt eine Überschreitung des Eigentumsrechtes voraus. Diese Überschreitung muss nicht unbedingt widerrechtlich sein. Das Bundesgericht hat letzthin die Klage gegen einen Grundeigentümer gut­ geheissen, der während einer Bauzeit von zwei Jahren mit Bewilligung der zuständigen Behörden Bausperren und Abschrankungen errichten liess und damit die Rechte der Nachbarn erheblich schmälerte; BGE 9 1 11100 ff. Daher kann auch vorliegend die Erteilung des Näherbaurechts durch die Bahn nicht zum Ausschluss der Klage führen.