Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Besei­ tigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen; Art. 679 ZGB. Diese Bestimmung hat in erster Linie nachbarrechtliche Bedeutung; BGE 88 II 263. Sie dient dem Schutz gegen übermässige Immissionen, steht einem Geschädigten aber auch dann zu, wenn der beklagte Grund­ eigentümer entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 685 ZGB durch Grabungen und Bauten das Erdreich in Bewegung bringt, gefährdet oder vorhandene Einrichtungen beeinträchtigt; Haab, Komm, zum Sachenrecht, N .16zu Art. 685 ZGB.