{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3010_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19681128-19681128-ARGVP-1988-3010.pdf", "Checksum": "63b39b34a806cb298494f55578727dee"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3010\n3010\nGrundeigentum . Haftung des Grundeigentümers (neben dem Unter­nehmer) für Schaden aus Grabungen, welche das Abrutschen eines Bahn­dammes bewirkten (Art. 679 ZGB).\nWird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Besei­tigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen; Art. 679 ZGB.\nDiese Bestimmung hat in erster Linie nachbarrechtliche Bedeu"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:30", "Checksum": "a48a6862fcf61bb76cced15b07afeac2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3010\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3010\n3010\nGrundeigentum . Haftung des Grundeigentümers (neben dem Unter­nehmer) für Schaden aus Grabungen, welche das Abrutschen eines Bahn­dammes bewirkten (Art. 679 ZGB).\nWird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Besei­tigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen; Art. 679 ZGB.\nDiese Bestimmung hat in erster Linie nachbarrechtliche Bedeu\n\nC. Gerichtsentscheide 3010\n\n3010\n\nG ru n d eig en tu m . Haftung des Grundeigentümers (neben dem Unter­\nnehmer) für Schaden aus Grabungen, welche das Abrutschen eines Bahn­\ndammes bewirkten (Art. 679 ZGB).\n\nWird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht\nüberschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Besei­\ntigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und\nauf Schadenersatz klagen; Art. 679 ZGB.\nDiese Bestimmung hat in erster Linie nachbarrechtliche Bedeutung;\nBGE 88 II 263. Sie dient dem Schutz gegen übermässige Immissionen,\nsteht einem Geschädigten aber auch dann zu, wenn der beklagte Grund­\neigentümer entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 685 ZGB\ndurch Grabungen und Bauten das Erdreich in Bewegung bringt, gefährdet\noder vorhandene Einrichtungen beeinträchtigt; Haab, Komm, zum\nSachenrecht, N .16zu Art. 685 ZGB.\nDie Klage setzt eine Überschreitung des Eigentumsrechtes voraus.\nDiese Überschreitung muss nicht unbedingt widerrechtlich sein. Das\nBundesgericht hat letzthin die Klage gegen einen Grundeigentümer gut­\ngeheissen, der während einer Bauzeit von zwei Jahren mit Bewilligung der\nzuständigen Behörden Bausperren und Abschrankungen errichten liess\nund damit die Rechte der Nachbarn erheblich schmälerte; BGE 9 1 11100 ff.\nDaher kann auch vorliegend die Erteilung des Näherbaurechts durch die\nBahn nicht zum Ausschluss der Klage führen. Die Bahn durfte sich auf die\nBewilligung der Gemeindebehörden, die Bewilligungen und Auflagen der\nkantonalen Baudirektion und des Amtes für Gewässerschutz verlassen\nund darauf abstellen, dass der Bauherr die örtlichen Verhältnisse seit Jah­\nren oder Jahrzehnten kannte und in eigenem Interesse vorsichtig beurtei­\nlen musste. Die Bahn hat die Bauarbeiten laufend überwacht und bei den\nersten Anzeichen einer Störung des Wasserhaushalts ihre Vorbehalte mit\naller Deutlichkeit angebracht.\nDie Überschreitung der Eigentumsrechte setzt ein menschliches Ver­\nhalten voraus. Naturereignisse - Bergsturz, Lawinen usw. - begründen\nkeine Haftpflicht des Grundeigentümers; Meier-Hayoz, Komm, zum\nSachenrecht, N .90 zu Art. 679 ZGB; BGE 93 II 234, 91 II 484. Höhere\nGewalt wird denn auch zu Recht vorliegend nicht behauptet.\n\n352\nC. Gerichtsentscheide 3010, 3011\n\nDer Grundeigentümer kann nicht nur zur Verantwortung gezogen\nwerden, wenn die Gefährdung oder Schädigung von ihm ausgeht, son­\ndern auch dann, wenn sie von seinen Hilfspersonen verursacht wird. Der\nBegriff der Hilfspersonen ist dabei in seinem weitesten Sinn zu verstehen.\nEr umfasst nicht nur Personen, die in Erfüllung eines Dienstvertrages oder\neines ähnlichen Rechtsgeschäftes handeln, sondern beispielsweise auch\nPersonen, die am Grundstück nur vertragliche Rechte besitzen. Der Eigen­\ntümer kann also in Anspruch genommen werden, auch wenn ein Dritter\ndirekter Urheber der Beeinträchtigung oder des gefahrdrohenden Zu­\nstandes ist, sei es ein Mieter, ein Pächter oder sonst jemand, der berechtigt\nist, das Grundstück zu benützen; Meier-Hayoz, a .a .Q , N.63 zu Art. 679\nZGB und dort zitierte Entscheide.\nNach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Klage zu beurteilen. Nach\nder Auffassung des Experten wie nach der Überzeugung des Gerichtes\nhaben einzig die gesamten Bauarbeiten auf den beiden Grundstücken des\nBeklagten den Dammrutsch verursacht. Die Überschreitung der Rechte\naus dem Grundeigentum ergab sich aus dem unsachgemässen Abgraben\nund Anbringen einer Stützmauer ohne genügende Entwässerung. Das\nObergericht sieht hierin - entsprechend der Expertise - eine Verletzung\nvon Art. 685 ZGB, der den Grundeigentümer und seine Hilfspersonen\nnoch ganz besonders auf die Pflicht zur Rücksichtnahme bei Grab- und\nBauarbeiten hinweist. Wer gräbt und baut, hat nicht nur Unterhöhlungen\nzu vermeiden, sondern die Entwässerung des oberliegenden Grund­\nstückes sorgfältig zu prüfen und für einen genügenden Ablauf des an­\nfallenden Quell- und Sickerwassers zu sorgen.\n\nOGer 28.11.1968 (RBer 1968/69, S. 31)\n\n3011\n\nG ru n d stü ckkau f. Vorkaufsrecht. Anspruch auf Zusprechung des Grund­\neigentums (Art. 665, 681 ZGB).\n\nDurch die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist der Kläger in den Kaufvertrag\nmit dem gleichen Inhalt eingetreten, wie er zwischen den Beklagten be­\nstand (Komm. Haab, N.41 zu Art. 681/682). Er kann demnach die Liegen­\n\n353\n"}