C. Gerichtsentscheide 3010 3010 G ru n d eig en tu m . Haftung des Grundeigentümers (neben dem Unter­ nehmer) für Schaden aus Grabungen, welche das Abrutschen eines Bahn­ dammes bewirkten (Art. 679 ZGB). Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Besei­ tigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen; Art. 679 ZGB. Diese Bestimmung hat in erster Linie nachbarrechtliche Bedeutung; BGE 88 II 263. Sie dient dem Schutz gegen übermässige Immissionen, steht einem Geschädigten aber auch dann zu, wenn der beklagte Grund­ eigentümer entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 685 ZGB durch Grabungen und Bauten das Erdreich in Bewegung bringt, gefährdet oder vorhandene Einrichtungen beeinträchtigt; Haab, Komm, zum Sachenrecht, N .16zu Art. 685 ZGB. Die Klage setzt eine Überschreitung des Eigentumsrechtes voraus. Diese Überschreitung muss nicht unbedingt widerrechtlich sein. Das Bundesgericht hat letzthin die Klage gegen einen Grundeigentümer gut­ geheissen, der während einer Bauzeit von zwei Jahren mit Bewilligung der zuständigen Behörden Bausperren und Abschrankungen errichten liess und damit die Rechte der Nachbarn erheblich schmälerte; BGE 9 1 11100 ff. Daher kann auch vorliegend die Erteilung des Näherbaurechts durch die Bahn nicht zum Ausschluss der Klage führen. Die Bahn durfte sich auf die Bewilligung der Gemeindebehörden, die Bewilligungen und Auflagen der kantonalen Baudirektion und des Amtes für Gewässerschutz verlassen und darauf abstellen, dass der Bauherr die örtlichen Verhältnisse seit Jah­ ren oder Jahrzehnten kannte und in eigenem Interesse vorsichtig beurtei­ len musste. Die Bahn hat die Bauarbeiten laufend überwacht und bei den ersten Anzeichen einer Störung des Wasserhaushalts ihre Vorbehalte mit aller Deutlichkeit angebracht. Die Überschreitung der Eigentumsrechte setzt ein menschliches Ver­ halten voraus. Naturereignisse - Bergsturz, Lawinen usw. - begründen keine Haftpflicht des Grundeigentümers; Meier-Hayoz, Komm, zum Sachenrecht, N .90 zu Art. 679 ZGB; BGE 93 II 234, 91 II 484. Höhere Gewalt wird denn auch zu Recht vorliegend nicht behauptet. 352 C. Gerichtsentscheide 3010, 3011 Der Grundeigentümer kann nicht nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Gefährdung oder Schädigung von ihm ausgeht, son­ dern auch dann, wenn sie von seinen Hilfspersonen verursacht wird. Der Begriff der Hilfspersonen ist dabei in seinem weitesten Sinn zu verstehen. Er umfasst nicht nur Personen, die in Erfüllung eines Dienstvertrages oder eines ähnlichen Rechtsgeschäftes handeln, sondern beispielsweise auch Personen, die am Grundstück nur vertragliche Rechte besitzen. Der Eigen­ tümer kann also in Anspruch genommen werden, auch wenn ein Dritter direkter Urheber der Beeinträchtigung oder des gefahrdrohenden Zu­ standes ist, sei es ein Mieter, ein Pächter oder sonst jemand, der berechtigt ist, das Grundstück zu benützen; Meier-Hayoz, a .a .Q , N.63 zu Art. 679 ZGB und dort zitierte Entscheide. Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Klage zu beurteilen. Nach der Auffassung des Experten wie nach der Überzeugung des Gerichtes haben einzig die gesamten Bauarbeiten auf den beiden Grundstücken des Beklagten den Dammrutsch verursacht. Die Überschreitung der Rechte aus dem Grundeigentum ergab sich aus dem unsachgemässen Abgraben und Anbringen einer Stützmauer ohne genügende Entwässerung. Das Obergericht sieht hierin - entsprechend der Expertise - eine Verletzung von Art. 685 ZGB, der den Grundeigentümer und seine Hilfspersonen noch ganz besonders auf die Pflicht zur Rücksichtnahme bei Grab- und Bauarbeiten hinweist. Wer gräbt und baut, hat nicht nur Unterhöhlungen zu vermeiden, sondern die Entwässerung des oberliegenden Grund­ stückes sorgfältig zu prüfen und für einen genügenden Ablauf des an­ fallenden Quell- und Sickerwassers zu sorgen. OGer 28.11.1968 (RBer 1968/69, S. 31) 3011 G ru n d stü ckkau f. Vorkaufsrecht. Anspruch auf Zusprechung des Grund­ eigentums (Art. 665, 681 ZGB). Durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist der Kläger in den Kaufvertrag mit dem gleichen Inhalt eingetreten, wie er zwischen den Beklagten be­ stand (Komm. Haab, N.41 zu Art. 681/682). Er kann demnach die Liegen­ 353