{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3009_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19130528-19130528-ARGVP-1988-3009.pdf", "Checksum": "9758dedfe543489f57bc4b6e4dace466"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3008, 3009\nErbengemeinschaft auszurichtenden Steuern an Gemeinde, Kanton und Bund. Im Hinblick auf eine möglichst zeitsparende Abwicklung der Erb­teilung bedeutet es keine Beschneidung des Anspruchs der Erben auf Teilung, wenn sich das Obergericht darauf beschränkt, zuhanden der Teilungsbehörde die wesentlichsten Grundsätze festzulegen.\nOGer 3.10.1985 (RBer 1985/86, S. 30)\n1.4 Sachenrecht \n3009\nZugehör. Der Heustock ist nicht Zugehör (Art. 643, 645 ZGB; Art. 102 SchKG).\nFür"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:50", "Checksum": "bacadcd3ff31dcf2878932766b2e75d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3009\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3008, 3009\nErbengemeinschaft auszurichtenden Steuern an Gemeinde, Kanton und Bund. Im Hinblick auf eine möglichst zeitsparende Abwicklung der Erb­teilung bedeutet es keine Beschneidung des Anspruchs der Erben auf Teilung, wenn sich das Obergericht darauf beschränkt, zuhanden der Teilungsbehörde die wesentlichsten Grundsätze festzulegen.\nOGer 3.10.1985 (RBer 1985/86, S. 30)\n1.4 Sachenrecht \n3009\nZugehör. Der Heustock ist nicht Zugehör (Art. 643, 645 ZGB; Art. 102 SchKG).\nFür\n\nC. Gerichtsentscheide 3008, 3009\n\nErbengemeinschaft auszurichtenden Steuern an Gemeinde, Kanton und\nBund. Im Hinblick auf eine möglichst zeitsparende Abwicklung der Erb­\nteilung bedeutet es keine Beschneidung des Anspruchs der Erben auf\nTeilung, wenn sich das Obergericht darauf beschränkt, zuhanden der\nTeilungsbehörde die wesentlichsten Grundsätze festzulegen.\n\nOGer 3.10.1985 (RBer 1985/86, S. 30)\n\n1.4 Sachenrecht\n\n3009\n\nZugehör. Der Heustock ist nicht Zugehör (Art. 643, 645 ZGB; Art. 102\nSchKG).\n\nFür den Rechtsstreit entscheidend ist die Frage, ob der Heustock als\nZugehörzu betrachten ist oder nicht.\nDie Frage ist zu verneinen: Vorab finden gemäss Art. 17 Schlusstitel ZGB\nauf den vorliegenden Fall die Normen des neuen Rechtes Anwendung.\nDanach ist Gras, Heu solange es steht, als natürliche Frucht Bestandteil der\nHauptsache, des Grundstückes. Dieser Eigenschaft geht es jedoch mit dem\nMomente der Trennung von der Hauptsache verlustig (Art. 643 ZGB). Es ist\ndadurch bewegliche Sache geworden und kann, weil es dem Besitzer der\nHauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder Verbrauche\ndient, gemäss Art. 645 ZGB niemals Zugehör sein. Dieser Auffassung gibt\nauch Wieland, Komm. N. 4 lit. a und 5 lit. e zu Art. 645 ZGB Ausdruck, wo\nspeziell den Futtervorräten, landwirtschaftlichen Vorräten die Zugehör­\neigenschaft abgesprochen ist. So auch Jäger, N .4 zu Art.102 SchKG,\nwonach schon eingesammelte Früchte als selbständige bewegliche Sa­\nchen und nicht als Bestandteile des Unterpfandes zu gelten haben. Ein\nHeustock ist also weder Bestandteil noch Zugehör einer Liegenschaft und\ndeshalb vom Konkursamte mit Recht nicht mit in den Kauf gegeben\nworden.\nO G er28.5.1913 (RBer 1912/13, S .40)\n\n351\n"}