Für den Rechtsstreit entscheidend ist die Frage, ob der Heustock als Zugehörzu betrachten ist oder nicht. Die Frage ist zu verneinen: Vorab finden gemäss Art. 17 Schlusstitel ZGB auf den vorliegenden Fall die Normen des neuen Rechtes Anwendung. Danach ist Gras, Heu solange es steht, als natürliche Frucht Bestandteil der Hauptsache, des Grundstückes. Dieser Eigenschaft geht es jedoch mit dem Momente der Trennung von der Hauptsache verlustig (Art. 643 ZGB). Es ist dadurch bewegliche Sache geworden und kann, weil es dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder Verbrauche dient, gemäss Art. 645 ZGB niemals Zugehör sein. Dieser Auffassung gibt auch Wieland, Komm.