{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3008_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19851003-19851003-ARGVP-1988-3008.pdf", "Checksum": "b93199978c20ed8fa0ccc24fb7c3bd16"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3007, 3008\nweder für noch gegen die Gültigkeit etwas abgeleitet werden. Durch­streichungen sind ohne besondere Beglaubigung durch den Erblasser gültig, vorausgesetzt, dass sie von ihm selbst vorgenommen wurden; das Durchstrichene wird unwirksam (vgl. Escher, N .11 zu Art. 505 ZGB). Die Streichungen sind als partielle Vernichtung der Urkunde gemäss Art. 510 Abs.1 ZGB voll wirksam. Ob Zusätze und Korrekturen, die nach der Testa­mentserrichtung erst angebracht wurden, notwendi"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:50", "Checksum": "7ce004aa6f68160ef24caaf8f98398c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3008\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3007, 3008\nweder für noch gegen die Gültigkeit etwas abgeleitet werden. Durch­streichungen sind ohne besondere Beglaubigung durch den Erblasser gültig, vorausgesetzt, dass sie von ihm selbst vorgenommen wurden; das Durchstrichene wird unwirksam (vgl. Escher, N .11 zu Art. 505 ZGB). Die Streichungen sind als partielle Vernichtung der Urkunde gemäss Art. 510 Abs.1 ZGB voll wirksam. Ob Zusätze und Korrekturen, die nach der Testa­mentserrichtung erst angebracht wurden, notwendi\n\nC. Gerichtsentscheide 3007, 3008\n\nweder für noch gegen die Gültigkeit etwas abgeleitet werden. Durch­\nstreichungen sind ohne besondere Beglaubigung durch den Erblasser\ngültig, vorausgesetzt, dass sie von ihm selbst vorgenommen wurden; das\nDurchstrichene wird unwirksam (vgl. Escher, N .11 zu Art. 505 ZGB). Die\nStreichungen sind als partielle Vernichtung der Urkunde gemäss Art. 510\nAbs.1 ZGB voll wirksam. Ob Zusätze und Korrekturen, die nach der Testa­\nmentserrichtung erst angebracht wurden, notwendigerweise eine beson­\ndere Datierung und Unterschrift erhalten müssen, ist umstritten. Eine\nfreiere Auffassung nimmt wegen der Schwierigkeit oder Unmöglichkeit,\nden Zeitpunkt ihrer Vornahme festzustellen, Gültigkeit ohne jedes Erfor­\ndernis an, wenigstens wenn sie von der Unterschrift gedeckt sind (vgl. Tuor,\nN.13 zu Art. 505 ZGB). In der Verfügung des T.W. sind verschiedene Kor­\nrekturen mit den Initialen des Erblassers «T.W.» gezeichnet, womit sie hin­\nreichend beglaubigt sind. Mit Recht misst schon die Vorinstanz dem Um­\nstand, dass zahlreiche Streichungen und Zusätze vom Erblasser sorgfältig\nmit seinen Initialen versehen wurden, erhebliche Bedeutung bei, indem sie\nannimmt, dass dies nicht geschehen wäre, wenn der Erblasserseine Verfü­\ngung nur noch als Entwurf betrachtet hätte.\n\nOGer 28.2.1952 (RBer 1951/52, S .26)\n\n3008\n\nErb te ilu n g . Die Teilung ist nach Massgabe des Teilungsurteils von der\nErbteilungsbehörde durchzuführen.\n\nErbteilungen werden in Ausserrhoden in der Regel von der Erbteilungs­\nkommission der örtlich zuständigen Gemeinde, in N. vom Erbschaftsamt,\ndurchgeführt. Nachdem nun das Obergericht in zweiter Instanz über die\nstrittigen Punkte entschieden hat, erweist es sich als zweckmässig, mit der\nAbwicklung der eigentlichen Teilung wiederum das Erbschaftsamt N. zu\nbetrauen, das über die erforderlichen Unterlagen wie Sparhefte usw. ver­\nfügt und deshalb wesentlich rascher als das Gericht in der Lage sein wird,\ndie sich bis zum Teilungstag ergebenden Veränderungen auf den Spar­\nzinsen festzustellen sowie die bis dahin aufgelaufenen Verrechnungs­\nsteuern zurückzufordern. Offen sind derzeit ohnehin noch die von der\n\n350\nC. Gerichtsentscheide 3008, 3009\n\nErbengemeinschaft auszurichtenden Steuern an Gemeinde, Kanton und\nBund. Im Hinblick auf eine möglichst zeitsparende Abwicklung der Erb­\nteilung bedeutet es keine Beschneidung des Anspruchs der Erben auf\nTeilung, wenn sich das Obergericht darauf beschränkt, zuhanden der\nTeilungsbehörde die wesentlichsten Grundsätze festzulegen.\n\nOGer 3.10.1985 (RBer 1985/86, S. 30)\n\n1.4 Sachenrecht\n\n3009\n\nZugehör. Der Heustock ist nicht Zugehör (Art. 643, 645 ZGB; Art. 102\nSchKG).\n\nFür den Rechtsstreit entscheidend ist die Frage, ob der Heustock als\nZugehörzu betrachten ist oder nicht.\nDie Frage ist zu verneinen: Vorab finden gemäss Art. 17 Schlusstitel ZGB\nauf den vorliegenden Fall die Normen des neuen Rechtes Anwendung.\nDanach ist Gras, Heu solange es steht, als natürliche Frucht Bestandteil der\nHauptsache, des Grundstückes. Dieser Eigenschaft geht es jedoch mit dem\nMomente der Trennung von der Hauptsache verlustig (Art. 643 ZGB). Es ist\ndadurch bewegliche Sache geworden und kann, weil es dem Besitzer der\nHauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder Verbrauche\ndient, gemäss Art. 645 ZGB niemals Zugehör sein. Dieser Auffassung gibt\nauch Wieland, Komm. N. 4 lit. a und 5 lit. e zu Art. 645 ZGB Ausdruck, wo\nspeziell den Futtervorräten, landwirtschaftlichen Vorräten die Zugehör­\neigenschaft abgesprochen ist. So auch Jäger, N .4 zu Art.102 SchKG,\nwonach schon eingesammelte Früchte als selbständige bewegliche Sa­\nchen und nicht als Bestandteile des Unterpfandes zu gelten haben. Ein\nHeustock ist also weder Bestandteil noch Zugehör einer Liegenschaft und\ndeshalb vom Konkursamte mit Recht nicht mit in den Kauf gegeben\nworden.\nO G er28.5.1913 (RBer 1912/13, S .40)\n\n351\n"}