C. Gerichtsentscheide 3007, 3008 weder für noch gegen die Gültigkeit etwas abgeleitet werden. Durch­ streichungen sind ohne besondere Beglaubigung durch den Erblasser gültig, vorausgesetzt, dass sie von ihm selbst vorgenommen wurden; das Durchstrichene wird unwirksam (vgl. Escher, N .11 zu Art. 505 ZGB). Die Streichungen sind als partielle Vernichtung der Urkunde gemäss Art. 510 Abs.1 ZGB voll wirksam. Ob Zusätze und Korrekturen, die nach der Testa­ mentserrichtung erst angebracht wurden, notwendigerweise eine beson­ dere Datierung und Unterschrift erhalten müssen, ist umstritten. Eine freiere Auffassung nimmt wegen der Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, den Zeitpunkt ihrer Vornahme festzustellen, Gültigkeit ohne jedes Erfor­ dernis an, wenigstens wenn sie von der Unterschrift gedeckt sind (vgl. Tuor, N.13 zu Art. 505 ZGB). In der Verfügung des T.W. sind verschiedene Kor­ rekturen mit den Initialen des Erblassers «T.W.» gezeichnet, womit sie hin­ reichend beglaubigt sind. Mit Recht misst schon die Vorinstanz dem Um­ stand, dass zahlreiche Streichungen und Zusätze vom Erblasser sorgfältig mit seinen Initialen versehen wurden, erhebliche Bedeutung bei, indem sie annimmt, dass dies nicht geschehen wäre, wenn der Erblasserseine Verfü­ gung nur noch als Entwurf betrachtet hätte. OGer 28.2.1952 (RBer 1951/52, S .26) 3008 Erb te ilu n g . Die Teilung ist nach Massgabe des Teilungsurteils von der Erbteilungsbehörde durchzuführen. Erbteilungen werden in Ausserrhoden in der Regel von der Erbteilungs­ kommission der örtlich zuständigen Gemeinde, in N. vom Erbschaftsamt, durchgeführt. Nachdem nun das Obergericht in zweiter Instanz über die strittigen Punkte entschieden hat, erweist es sich als zweckmässig, mit der Abwicklung der eigentlichen Teilung wiederum das Erbschaftsamt N. zu betrauen, das über die erforderlichen Unterlagen wie Sparhefte usw. ver­ fügt und deshalb wesentlich rascher als das Gericht in der Lage sein wird, die sich bis zum Teilungstag ergebenden Veränderungen auf den Spar­ zinsen festzustellen sowie die bis dahin aufgelaufenen Verrechnungs­ steuern zurückzufordern. Offen sind derzeit ohnehin noch die von der 350 C. Gerichtsentscheide 3008, 3009 Erbengemeinschaft auszurichtenden Steuern an Gemeinde, Kanton und Bund. Im Hinblick auf eine möglichst zeitsparende Abwicklung der Erb­ teilung bedeutet es keine Beschneidung des Anspruchs der Erben auf Teilung, wenn sich das Obergericht darauf beschränkt, zuhanden der Teilungsbehörde die wesentlichsten Grundsätze festzulegen. OGer 3.10.1985 (RBer 1985/86, S. 30) 1.4 Sachenrecht 3009 Zugehör. Der Heustock ist nicht Zugehör (Art. 643, 645 ZGB; Art. 102 SchKG). Für den Rechtsstreit entscheidend ist die Frage, ob der Heustock als Zugehörzu betrachten ist oder nicht. Die Frage ist zu verneinen: Vorab finden gemäss Art. 17 Schlusstitel ZGB auf den vorliegenden Fall die Normen des neuen Rechtes Anwendung. Danach ist Gras, Heu solange es steht, als natürliche Frucht Bestandteil der Hauptsache, des Grundstückes. Dieser Eigenschaft geht es jedoch mit dem Momente der Trennung von der Hauptsache verlustig (Art. 643 ZGB). Es ist dadurch bewegliche Sache geworden und kann, weil es dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder Verbrauche dient, gemäss Art. 645 ZGB niemals Zugehör sein. Dieser Auffassung gibt auch Wieland, Komm. N. 4 lit. a und 5 lit. e zu Art. 645 ZGB Ausdruck, wo speziell den Futtervorräten, landwirtschaftlichen Vorräten die Zugehör­ eigenschaft abgesprochen ist. So auch Jäger, N .4 zu Art.102 SchKG, wonach schon eingesammelte Früchte als selbständige bewegliche Sa­ chen und nicht als Bestandteile des Unterpfandes zu gelten haben. Ein Heustock ist also weder Bestandteil noch Zugehör einer Liegenschaft und deshalb vom Konkursamte mit Recht nicht mit in den Kauf gegeben worden. O G er28.5.1913 (RBer 1912/13, S .40) 351