weder für noch gegen die Gültigkeit etwas abgeleitet werden. Durch­ streichungen sind ohne besondere Beglaubigung durch den Erblasser gültig, vorausgesetzt, dass sie von ihm selbst vorgenommen wurden; das Durchstrichene wird unwirksam (vgl. Escher, N .11 zu Art. 505 ZGB). Die Streichungen sind als partielle Vernichtung der Urkunde gemäss Art. 510 Abs.1 ZGB voll wirksam. Ob Zusätze und Korrekturen, die nach der Testa­ mentserrichtung erst angebracht wurden, notwendigerweise eine beson­ dere Datierung und Unterschrift erhalten müssen, ist umstritten.