Die Einheit des Aktes ergibt sich aus dem zusammenhändenden Text der Verfügung und aus dem Zusammenheften der drei beschriebenen Blätter. Die Klägerin behauptet nun, es ergebe sich schon aus den zahlreichen Streichungen und Änderungen im Text, dass das ursprüngliche Testament vom Erblasser nur noch als Entwurf betrach­ tet worden sei, nachdem ersieh verheiratet und ein Kind bekommen habe. Die Tatsache, dass die Verfügung zahlreiche Korrekturen aufweist und deshalb nicht mehr einen sauberen und klaren Eindruck macht, ist aber nicht geeignet, dieselbe als blossen Entwurf erscheinen zu lassen. Strei­ chungen und Korrekturen hindern die Gültigkeit eines eigenhändigen Testamentes nicht.