Es besteht kein Zweifel darüber, dass die letztwillige Verfügung vom 31 .August 1933 von T.W. formhchtig errichtet wurde. Da sie von Anfang bis zum Ende mit Einschluss der Angabe von Ort, Monat und Tag der Er­ richtung von Hand niedergeschrieben und mit der Unterschrift des Erblas­ sers versehen wurde, entsprach sie in allen Teilen den in Art. 505 ZGB auf­ gestellten Erfordernissen. Die Einheit des Aktes ergibt sich aus dem zusammenhändenden Text der Verfügung und aus dem Zusammenheften der drei beschriebenen Blätter.