{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3007_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19520228-19520228-ARGVP-1988-3007.pdf", "Checksum": "6224de267e0a13d268bd4f8b8f0c1ac5"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3007\n1.3 Erbrecht \n3007\nErbrecht. Nachträgliche Streichungen und Korrekturen hindern die Gül­tigkeit eines eigenhändigen Testamentes nicht. Vom Erblasser selbst vor­genommene Durchstreichungen sind ohne besondere Beglaubigung desselben gültig. Zusätze und Korrekturen sind ebenfalls gültig, wenn sie durch die Unterschrift des Erblassers gedeckt sind (Art. 505 ZGB).\nDie Klägerin bestreitet nicht, dass ursprünglich ein gültiges, eigenhän­diges Testament des Erblassers, datiert"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:43", "Checksum": "21562e12d536fc945f847847dc349610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3007\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3007\n1.3 Erbrecht \n3007\nErbrecht. Nachträgliche Streichungen und Korrekturen hindern die Gül­tigkeit eines eigenhändigen Testamentes nicht. Vom Erblasser selbst vor­genommene Durchstreichungen sind ohne besondere Beglaubigung desselben gültig. Zusätze und Korrekturen sind ebenfalls gültig, wenn sie durch die Unterschrift des Erblassers gedeckt sind (Art. 505 ZGB).\nDie Klägerin bestreitet nicht, dass ursprünglich ein gültiges, eigenhän­diges Testament des Erblassers, datiert\n\nC. Gerichtsentscheide 3007\n\n1.3 Erbrecht\n\n3007\n\nErbrecht. Nachträgliche Streichungen und Korrekturen hindern die Gül­\ntigkeit eines eigenhändigen Testamentes nicht. Vom Erblasser selbst vor­\ngenommene Durchstreichungen sind ohne besondere Beglaubigung\ndesselben gültig. Zusätze und Korrekturen sind ebenfalls gültig, wenn sie\ndurch die Unterschrift des Erblassers gedeckt sind (Art. 505 ZGB).\n\nDie Klägerin bestreitet nicht, dass ursprünglich ein gültiges, eigenhän­\ndiges Testament des Erblassers, datiert vom 31 .August 1933, vorlag. Sie\nmacht jedoch geltend, es sei infolge der vom Erblasser nachträglich vor­\ngenommenen Streichungen und Abänderungen zu einem blossen Ent­\nwurf gemacht worden, der nicht mehr dem letzten Willen des Testators\nentsprochen habe. Es ist deshalb zu prüfen, ob in dem auf drei zusammen­\ngehefteten Blättern vom Erblasser auf seinem persönlichen Briefpapier\nhandschriftlich geschriebenen Text eine endgültige letztwillige Verfügung\nliegt oder ob, wie die Klägerin behauptet, nur ein Entwurf zu einem Testa­\nment vorliegt. Zur Entscheidung kann alles herangezogen werden, was\ngeeignet ist, im Rahmen eines ordentlichen Beweisverfahrens diese Frage\nabzuklären.\nEs besteht kein Zweifel darüber, dass die letztwillige Verfügung vom\n31 .August 1933 von T.W. formhchtig errichtet wurde. Da sie von Anfang\nbis zum Ende mit Einschluss der Angabe von Ort, Monat und Tag der Er­\nrichtung von Hand niedergeschrieben und mit der Unterschrift des Erblas­\nsers versehen wurde, entsprach sie in allen Teilen den in Art. 505 ZGB auf­\ngestellten Erfordernissen. Die Einheit des Aktes ergibt sich aus dem zusammenhändenden Text der Verfügung und aus dem Zusammenheften der\ndrei beschriebenen Blätter. Die Klägerin behauptet nun, es ergebe sich\nschon aus den zahlreichen Streichungen und Änderungen im Text, dass\ndas ursprüngliche Testament vom Erblasser nur noch als Entwurf betrach­\ntet worden sei, nachdem ersieh verheiratet und ein Kind bekommen habe.\nDie Tatsache, dass die Verfügung zahlreiche Korrekturen aufweist und\ndeshalb nicht mehr einen sauberen und klaren Eindruck macht, ist aber\nnicht geeignet, dieselbe als blossen Entwurf erscheinen zu lassen. Strei­\nchungen und Korrekturen hindern die Gültigkeit eines eigenhändigen\nTestamentes nicht. Aus der Anzahl der Änderungen der Verfügung kann\n\n349\nC. Gerichtsentscheide 3007, 3008\n\nweder für noch gegen die Gültigkeit etwas abgeleitet werden. Durch­\nstreichungen sind ohne besondere Beglaubigung durch den Erblasser\ngültig, vorausgesetzt, dass sie von ihm selbst vorgenommen wurden; das\nDurchstrichene wird unwirksam (vgl. Escher, N .11 zu Art. 505 ZGB). Die\nStreichungen sind als partielle Vernichtung der Urkunde gemäss Art. 510\nAbs.1 ZGB voll wirksam. Ob Zusätze und Korrekturen, die nach der Testa­\nmentserrichtung erst angebracht wurden, notwendigerweise eine beson­\ndere Datierung und Unterschrift erhalten müssen, ist umstritten. Eine\nfreiere Auffassung nimmt wegen der Schwierigkeit oder Unmöglichkeit,\nden Zeitpunkt ihrer Vornahme festzustellen, Gültigkeit ohne jedes Erfor­\ndernis an, wenigstens wenn sie von der Unterschrift gedeckt sind (vgl. Tuor,\nN.13 zu Art. 505 ZGB). In der Verfügung des T.W. sind verschiedene Kor­\nrekturen mit den Initialen des Erblassers «T.W.» gezeichnet, womit sie hin­\nreichend beglaubigt sind. Mit Recht misst schon die Vorinstanz dem Um­\nstand, dass zahlreiche Streichungen und Zusätze vom Erblasser sorgfältig\nmit seinen Initialen versehen wurden, erhebliche Bedeutung bei, indem sie\nannimmt, dass dies nicht geschehen wäre, wenn der Erblasserseine Verfü­\ngung nur noch als Entwurf betrachtet hätte.\n\nOGer 28.2.1952 (RBer 1951/52, S .26)\n\n3008\n\nErb te ilu n g . Die Teilung ist nach Massgabe des Teilungsurteils von der\nErbteilungsbehörde durchzuführen.\n\nErbteilungen werden in Ausserrhoden in der Regel von der Erbteilungs­\nkommission der örtlich zuständigen Gemeinde, in N. vom Erbschaftsamt,\ndurchgeführt. Nachdem nun das Obergericht in zweiter Instanz über die\nstrittigen Punkte entschieden hat, erweist es sich als zweckmässig, mit der\nAbwicklung der eigentlichen Teilung wiederum das Erbschaftsamt N. zu\nbetrauen, das über die erforderlichen Unterlagen wie Sparhefte usw. ver­\nfügt und deshalb wesentlich rascher als das Gericht in der Lage sein wird,\ndie sich bis zum Teilungstag ergebenden Veränderungen auf den Spar­\nzinsen festzustellen sowie die bis dahin aufgelaufenen Verrechnungs­\nsteuern zurückzufordern. Offen sind derzeit ohnehin noch die von der\n\n350\n"}