C. Gerichtsentscheide 3007 1.3 Erbrecht 3007 Erbrecht. Nachträgliche Streichungen und Korrekturen hindern die Gül­ tigkeit eines eigenhändigen Testamentes nicht. Vom Erblasser selbst vor­ genommene Durchstreichungen sind ohne besondere Beglaubigung desselben gültig. Zusätze und Korrekturen sind ebenfalls gültig, wenn sie durch die Unterschrift des Erblassers gedeckt sind (Art. 505 ZGB). Die Klägerin bestreitet nicht, dass ursprünglich ein gültiges, eigenhän­ diges Testament des Erblassers, datiert vom 31 .August 1933, vorlag. Sie macht jedoch geltend, es sei infolge der vom Erblasser nachträglich vor­ genommenen Streichungen und Abänderungen zu einem blossen Ent­ wurf gemacht worden, der nicht mehr dem letzten Willen des Testators entsprochen habe. Es ist deshalb zu prüfen, ob in dem auf drei zusammen­ gehefteten Blättern vom Erblasser auf seinem persönlichen Briefpapier handschriftlich geschriebenen Text eine endgültige letztwillige Verfügung liegt oder ob, wie die Klägerin behauptet, nur ein Entwurf zu einem Testa­ ment vorliegt. Zur Entscheidung kann alles herangezogen werden, was geeignet ist, im Rahmen eines ordentlichen Beweisverfahrens diese Frage abzuklären. Es besteht kein Zweifel darüber, dass die letztwillige Verfügung vom 31 .August 1933 von T.W. formhchtig errichtet wurde. Da sie von Anfang bis zum Ende mit Einschluss der Angabe von Ort, Monat und Tag der Er­ richtung von Hand niedergeschrieben und mit der Unterschrift des Erblas­ sers versehen wurde, entsprach sie in allen Teilen den in Art. 505 ZGB auf­ gestellten Erfordernissen. Die Einheit des Aktes ergibt sich aus dem zusam- menhändenden Text der Verfügung und aus dem Zusammenheften der drei beschriebenen Blätter. Die Klägerin behauptet nun, es ergebe sich schon aus den zahlreichen Streichungen und Änderungen im Text, dass das ursprüngliche Testament vom Erblasser nur noch als Entwurf betrach­ tet worden sei, nachdem ersieh verheiratet und ein Kind bekommen habe. Die Tatsache, dass die Verfügung zahlreiche Korrekturen aufweist und deshalb nicht mehr einen sauberen und klaren Eindruck macht, ist aber nicht geeignet, dieselbe als blossen Entwurf erscheinen zu lassen. Strei­ chungen und Korrekturen hindern die Gültigkeit eines eigenhändigen Testamentes nicht. Aus der Anzahl der Änderungen der Verfügung kann 349 C. Gerichtsentscheide 3007, 3008 weder für noch gegen die Gültigkeit etwas abgeleitet werden. Durch­ streichungen sind ohne besondere Beglaubigung durch den Erblasser gültig, vorausgesetzt, dass sie von ihm selbst vorgenommen wurden; das Durchstrichene wird unwirksam (vgl. Escher, N .11 zu Art. 505 ZGB). Die Streichungen sind als partielle Vernichtung der Urkunde gemäss Art. 510 Abs.1 ZGB voll wirksam. Ob Zusätze und Korrekturen, die nach der Testa­ mentserrichtung erst angebracht wurden, notwendigerweise eine beson­ dere Datierung und Unterschrift erhalten müssen, ist umstritten. Eine freiere Auffassung nimmt wegen der Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, den Zeitpunkt ihrer Vornahme festzustellen, Gültigkeit ohne jedes Erfor­ dernis an, wenigstens wenn sie von der Unterschrift gedeckt sind (vgl. Tuor, N.13 zu Art. 505 ZGB). In der Verfügung des T.W. sind verschiedene Kor­ rekturen mit den Initialen des Erblassers «T.W.» gezeichnet, womit sie hin­ reichend beglaubigt sind. Mit Recht misst schon die Vorinstanz dem Um­ stand, dass zahlreiche Streichungen und Zusätze vom Erblasser sorgfältig mit seinen Initialen versehen wurden, erhebliche Bedeutung bei, indem sie annimmt, dass dies nicht geschehen wäre, wenn der Erblasserseine Verfü­ gung nur noch als Entwurf betrachtet hätte. OGer 28.2.1952 (RBer 1951/52, S .26) 3008 Erb te ilu n g . Die Teilung ist nach Massgabe des Teilungsurteils von der Erbteilungsbehörde durchzuführen. Erbteilungen werden in Ausserrhoden in der Regel von der Erbteilungs­ kommission der örtlich zuständigen Gemeinde, in N. vom Erbschaftsamt, durchgeführt. Nachdem nun das Obergericht in zweiter Instanz über die strittigen Punkte entschieden hat, erweist es sich als zweckmässig, mit der Abwicklung der eigentlichen Teilung wiederum das Erbschaftsamt N. zu betrauen, das über die erforderlichen Unterlagen wie Sparhefte usw. ver­ fügt und deshalb wesentlich rascher als das Gericht in der Lage sein wird, die sich bis zum Teilungstag ergebenden Veränderungen auf den Spar­ zinsen festzustellen sowie die bis dahin aufgelaufenen Verrechnungs­ steuern zurückzufordern. Offen sind derzeit ohnehin noch die von der 350