438 Abs. 2: «Die haftbaren Mitglieder tragen den Schaden je für einen Anteil.» Daraus ist in Art. 428 Abs. 2 des endgültigen Gesetzes geworden: «Jedes der haftbaren Mit­ glieder haftet für seinen Anteil.» Deutet schon diese Änderung des Textes darauf hin, dass der ursprüngliche Grundsatz einer gleichmässigen Haf­ tung fallen gelassen wurde und abgestellt werden wollte darauf, was dem einzelnen Mitglied zum individuellen Verschulden angerechnet wer­ den kann, so ergibt sich das ganz deutlich aus den Ausführungen von Prof. Eugen Huber im Nationalrat (stenogr. Bulletin 1905, Seite 1294 und 1297). Diese Auffassung deckt sich übrigens auch mit der von Prof. Egger in seinem Kommentar