Ganz besonders ist dabei auch auf die Aussagen der Zeugen hinzuweisen, welche feststellen, dass kein Buch über die Vogtgüter vorgelegt worden ist, dass im Vermögensproto­ koll die Saldi nicht eingetragen waren, dass bei der Amtsübergabe die Vogtrechnungen nicht vorgewiesen wurden und dass eine Zusammen­ zählung der im Archiv befindlichen Fondationen und Mündelvermögen gefehlt hat. Übereinstimmend erwähnen diese Zeugen, dass dadurch eine Kontrolle der Mündelgüter so gut wie verhindert worden sei, bzw. dass sie, da diese Unterlagen fehlten, nicht stattgefunden habe. 1 Gesetz vom 30. April 1911 über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches