Restitution und Ersatzleistung prompt erfolge, nur durch die Leichtfertig­ keit, Saumseligkeit und Oberflächlichkeit des Gemeindeschreibers mög­ lich geworden ist, der auch hier, wie in andern zur richterlichen Kenntnis gekommenen Fällen, gänzlich versagt hat. Ganz besonders ist dabei auch auf die Aussagen der Zeugen hinzuweisen, welche feststellen, dass kein Buch über die Vogtgüter vorgelegt worden ist, dass im Vermögensproto­ koll die Saldi nicht eingetragen waren, dass bei der Amtsübergabe die Vogtrechnungen nicht vorgewiesen wurden und dass eine Zusammen­ zählung der im Archiv befindlichen Fondationen und Mündelvermögen gefehlt hat.