der Vogtrechnungs- und der Archivkommission und dem Gemeinderat darstellt und er ausserdem als einziger ständiger Funktionär durch Er­ fahrung und Routine gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderates erfahrungsgemäss selbst dann dominiert, wenn er nicht selbst Mitglied des Gemeinderates ist. So kann gar keinem Zweifel unterliegen, dass gerade im vorliegenden Falle das bedauernswerte Nichteinschreiten der gesamten Vormund­ schaftsbehörde gegen das Anschwellen des Rechnungssaldos in Händen des Vormundes und die Aushingabe von Titeln aus dem im Archiv deponierten Wertschriftenportefeuille des Mündels ohne Kontrolle, ob die