Vormundschaftsbehörde als Protokollführer und gewissermassen auch als vollziehendes Organ beigegeben. Er hat auch in allen Angelegenheiten des Gemeinderates von Verfassung wegen beratende Stimme (A rt.78 Abs. 2 KV). Art. 58 EG zum ZGB1 bezeichnet ihn auch direkt als Mitglied der Vogtrechnungskommission. Er wird auch in Amtspflicht genommen und muss genau wie die Gemeinderäte den Amtseid ablegen.