{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3006_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19300527-19300527-ARGVP-1988-3006.pdf", "Checksum": "093ee9bde51e62c98af00df95ffae1d4"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3005, 3006\nzusammengefasst kurz Besuchsrecht genannt, soll diesem Elternteil er­möglichen, durch unmittelbaren Kontakt an der körperlichen und geisti­gen Entwicklung seiner Kinder weiterhin Anteilzu nehmen...» Vgl. in die­sem Sinne noch N.307 zu Art.156 und BGE 10 0 II81.\nMit Recht haben diese Kommentatoren dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nicht noch ein Recht auf persönlichen Verkehr ausserhalb des Be­suchsrechts zugesprochen. Der Angeklagte geht fehl, wenn er aus e"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:47", "Checksum": "931e51a4cf04ad15f1f0313ff2cc78cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3006\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3005, 3006\nzusammengefasst kurz Besuchsrecht genannt, soll diesem Elternteil er­möglichen, durch unmittelbaren Kontakt an der körperlichen und geisti­gen Entwicklung seiner Kinder weiterhin Anteilzu nehmen...» Vgl. in die­sem Sinne noch N.307 zu Art.156 und BGE 10 0 II81.\nMit Recht haben diese Kommentatoren dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nicht noch ein Recht auf persönlichen Verkehr ausserhalb des Be­suchsrechts zugesprochen. Der Angeklagte geht fehl, wenn er aus e\n\nC. Gerichtsentscheide 3005, 3006\n\nzusammengefasst kurz Besuchsrecht genannt, soll diesem Elternteil er­\nmöglichen, durch unmittelbaren Kontakt an der körperlichen und geisti­\ngen Entwicklung seiner Kinder weiterhin Anteilzu nehm en...» Vgl. in die­\nsem Sinne noch N.307 zu Art.156 und BGE 1 0 0 II81.\nMit Recht haben diese Kommentatoren dem nicht obhutsberechtigten\nElternteil nicht noch ein Recht auf persönlichen Verkehr ausserhalb des Be­\nsuchsrechts zugesprochen. Der Angeklagte geht fehl, wenn er aus einer\nandern Kommentarstelle - Hegnauer, a.a.0., S.106 unten - etwas anderes\nableiten will. Dort wird zwar geschrieben:\n«Der persönliche Verkehr umfasst vorab das Besuchsrecht, daneben\nden telefonischen und schriftlichen Verkehr. Er soll nach Umfang und Art\nder Ausübung angemessen sein ...»\nIm Kapitel «Schranken des persönlichen Verkehrs», S.109ff., wird in­\ndessen ausgeführt, dass dieser den Eltern entzogen werden kann, dies\nnach Art. 274 Abs. 2 rev. ZGB und unter Verdeutlichung der bisherigen\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 89 II 5, 95 II 387, 100 II 81).\nArt. 274 Abs. 2 rev. ZGB deckt sich mit Art.156 Abs. 2 ZGB im Scheidungs­\nrecht. Bühler/Spühler weisen zur Frage des Besuchsrechts bei Kindern\naus geschiedenen Ehen nachdrücklich auf die Gefahr einer starken\nund unerwünschten Beeinflussung hin (N .325ff. zu Art.156 ZGB; vgl.\nBGE 1001181).\nOGer 23.9.1980 (RBer 1980/81, S. 28)\n\n3006\n\nV o rm u n d sch aft. Haftung des Gemeinderates als Vormundschafts­\nbehörde: Mithaftung des Gemeindeschreibers nach dem Anteil seines\nVerschuldens (Art. 429 ZGB).\n\nEs war die Frage zu prüfen, ob auch der Gemeindeschreiber als Mitglied\nder Vormundschaftsbehörde zu betrachten ist und ob im fernem die ein­\nzelnen Mitglieder der Vormundschaftsbehörde ohne Rücksicht auf das\nMass des Verschuldens des einzelnen nach gleichen Quoten haften.\nDie erste Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Die Funktion\ndes Gemeindeschreibers ist eine von der Verfassung vorgesehene und\ngeordnete. Der Gemeindeschreiber wird von der Gemeindeversammlung\ngewählt und ist von Verfassung wegen dem Gemeinderate und damit der\n\n346\nC. Gerichtsentscheide 3006\n\nVormundschaftsbehörde als Protokollführer und gewissermassen auch als\nvollziehendes Organ beigegeben. Er hat auch in allen Angelegenheiten\ndes Gemeinderates von Verfassung wegen beratende Stimme (A rt.78\nAbs. 2 KV). Art. 58 EG zum ZGB1 bezeichnet ihn auch direkt als Mitglied\nder Vogtrechnungskommission. Er wird auch in Amtspflicht genommen\nund muss genau wie die Gemeinderäte den Amtseid ablegen.\nIm Gegenteil muss gesagt werden, dass, wenn es gesetzlich zulässig ist,\nstatt der Anwendung einer gleichmässigen Quotenhaftung das einzelne\nMitglied der Vormundschaftsbehörde nach Massgabe seines persönlichen\nVerschuldens haftbar zu machen, der Gemeindeschreiber mit einer weit\nstärkeren Quote belastet werden muss als irgend ein anderes Mitglied der\nVormundschaftsbehörde, indem er als Protokollführer des Gemeinderates\nund dessen einzelnen Kommissionen gewissermassen den Verbindungs­\nmann zwischen Kommissionen und Gemeinderat, hier speziell zwischen\nder Vogtrechnungs- und der Archivkommission und dem Gemeinderat\ndarstellt und er ausserdem als einziger ständiger Funktionär durch Er­\nfahrung und Routine gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderates\nerfahrungsgemäss selbst dann dominiert, wenn er nicht selbst Mitglied\ndes Gemeinderates ist.\nSo kann gar keinem Zweifel unterliegen, dass gerade im vorliegenden\nFalle das bedauernswerte Nichteinschreiten der gesamten Vormund­\nschaftsbehörde gegen das Anschwellen des Rechnungssaldos in Händen\ndes Vormundes und die Aushingabe von Titeln aus dem im Archiv\ndeponierten Wertschriftenportefeuille des Mündels ohne Kontrolle, ob die\nRestitution und Ersatzleistung prompt erfolge, nur durch die Leichtfertig­\nkeit, Saumseligkeit und Oberflächlichkeit des Gemeindeschreibers mög­\nlich geworden ist, der auch hier, wie in andern zur richterlichen Kenntnis\ngekommenen Fällen, gänzlich versagt hat. Ganz besonders ist dabei auch\nauf die Aussagen der Zeugen hinzuweisen, welche feststellen, dass kein\nBuch über die Vogtgüter vorgelegt worden ist, dass im Vermögensproto­\nkoll die Saldi nicht eingetragen waren, dass bei der Amtsübergabe die\nVogtrechnungen nicht vorgewiesen wurden und dass eine Zusammen­\nzählung der im Archiv befindlichen Fondationen und Mündelvermögen\ngefehlt hat. Übereinstimmend erwähnen diese Zeugen, dass dadurch eine\nKontrolle der Mündelgüter so gut wie verhindert worden sei, bzw. dass sie,\nda diese Unterlagen fehlten, nicht stattgefunden habe.\n1 Gesetz vom 30. April 1911 über die Einführung des schweizerischen\nZivilgesetzbuches\n\n347\nC. Gerichtsentscheide 3006\n\n"}