Dort wird zwar geschrieben: «Der persönliche Verkehr umfasst vorab das Besuchsrecht, daneben den telefonischen und schriftlichen Verkehr. Er soll nach Umfang und Art der Ausübung angemessen sein ...» Im Kapitel «Schranken des persönlichen Verkehrs», S.109ff., wird in­ dessen ausgeführt, dass dieser den Eltern entzogen werden kann, dies nach Art. 274 Abs. 2 rev. ZGB und unter Verdeutlichung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 89 II 5, 95 II 387, 100 II 81). Art. 274 Abs. 2 rev. ZGB deckt sich mit Art.156 Abs. 2 ZGB im Scheidungs­ recht.