{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3005_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19800923-19800923-ARGVP-1988-3005.pdf", "Checksum": "bf169c0c14e13922e401f89aa9d5d7e4"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3004, 3005\nnur in den engen Grenzen des Nachverfahrens geltend gemacht werden können (Bühler/Spühler, N. 99 zu Art. 154 ZGB). Unter N. 87 der Vorbemer­kungen zu Art. 149-157 ZGB wird ausgeführt:\n«Ist im rechtskräftigen Urteil eine Frage nicht geregelt worden, über die bei Scheidung oder Trennung notwendigerweise entschieden werden muss, so kommt von Bundesrechts wegen das Nachverfahren zur Ergän­zung der Lücke zu Anwendung, auch wenn das kantonale Prozessrecht darüber keine"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:49", "Checksum": "d6402050278bbe3e51e21cc783a6f7ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3005\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3004, 3005\nnur in den engen Grenzen des Nachverfahrens geltend gemacht werden können (Bühler/Spühler, N. 99 zu Art. 154 ZGB). Unter N. 87 der Vorbemer­kungen zu Art. 149-157 ZGB wird ausgeführt:\n«Ist im rechtskräftigen Urteil eine Frage nicht geregelt worden, über die bei Scheidung oder Trennung notwendigerweise entschieden werden muss, so kommt von Bundesrechts wegen das Nachverfahren zur Ergän­zung der Lücke zu Anwendung, auch wenn das kantonale Prozessrecht darüber keine\n\nC. Gerichtsentscheide 3004, 3005\n\nnur in den engen Grenzen des Nachverfahrens geltend gemacht werden\nkönnen (Bühler/Spühler, N. 99 zu Art. 154 ZGB). Unter N. 87 der Vorbemer­\nkungen zu Art. 149-157 ZGB wird ausgeführt:\n«Ist im rechtskräftigen Urteil eine Frage nicht geregelt worden, über die\nbei Scheidung oder Trennung notwendigerweise entschieden werden\nmuss, so kommt von Bundesrechts wegen das Nachverfahren zur Ergän­\nzung der Lücke zu Anwendung, auch wenn das kantonale Prozessrecht\ndarüber keine ausdrückliche Bestimmung enthält (BGE 4 4 1152,81 11315;\nStauffer, Ehescheidungsgerichtsstand 3 6 ff. u.a.).»\nDas Bundesgericht hat in neueren Entscheiden, namentlich BGE 1 0 4 II\n289ff., 107 II 15, 108 II 384 E .4 zur Frage des Nachverfahrens Stellung\ngenommen. Bereits in BGE 81 II 315 war ausgeführt worden, das Schei­\ndungsurteil weise eine Lücke auf, wenn es der Richter aus Versehen, aus\nRechtsirrtum oder wegen Unkenntnis einer Tatsache unterlassen habe,\neine Frage zu regeln, die bei der Scheidung notwendigerweise geregelt\nwerden musste. Diese Voraussetzungen wurden in BGE 104 II 291 E.3\nerneut aufgeführt.\nOGer 29.11.1983 (RBer 1983/84, S. 28)\n\n3005\n\nEhescheidung. Entzug des Besuchsrechts. Recht zur Aufnahme telefo­\nnischer Kontakte ausserhalb des vom Scheidungsrichter festgelegten\nBesuchsrechtes verneint (Art. 156, 273 ZGB).\n\nMit dem Entzug des Besuchs- und Ferienrechts war dem Angeklagten\nauch jedes Recht entzogen, mit den Kindern persönlich zu verkehren.\nBühler/Spühler, Kommentarzum Ehescheidungsrecht, führen in N .2 9 4 zu\nArt. 156 ZGB zur Frage des Umfangs des Besuchsrechts aus:\n«Art. 273 ZGB schützt u.a. die über Scheidung oder Trennung hinaus\nweiter bestehende natürliche (und rechtliche) Verbundenheit eines Eltern­\nteils mit den ihm nicht zugeteilten Kindern (Hinweis auf frühere Ent­\nscheide). Der persönliche Verkehr ist Ausdruck der weiter bestehenden\ngeistig-seelischen Gemeinschaft zwischen Eltern bzw. dem nicht gewaltsoder obhutsberechtigten Elternteil und den Kindern (Hegnauer, Grundriss\ndes Kindesrechts, Bern 1977, S. 105). Das Recht auf persönlichen Verkehr,\n\n345\nC. Gerichtsentscheide 3005, 3006\n\nzusammengefasst kurz Besuchsrecht genannt, soll diesem Elternteil er­\nmöglichen, durch unmittelbaren Kontakt an der körperlichen und geisti­\ngen Entwicklung seiner Kinder weiterhin Anteilzu nehm en...» Vgl. in die­\nsem Sinne noch N.307 zu Art.156 und BGE 1 0 0 II81.\nMit Recht haben diese Kommentatoren dem nicht obhutsberechtigten\nElternteil nicht noch ein Recht auf persönlichen Verkehr ausserhalb des Be­\nsuchsrechts zugesprochen. Der Angeklagte geht fehl, wenn er aus einer\nandern Kommentarstelle - Hegnauer, a.a.0., S.106 unten - etwas anderes\nableiten will. Dort wird zwar geschrieben:\n«Der persönliche Verkehr umfasst vorab das Besuchsrecht, daneben\nden telefonischen und schriftlichen Verkehr. Er soll nach Umfang und Art\nder Ausübung angemessen sein ...»\nIm Kapitel «Schranken des persönlichen Verkehrs», S.109ff., wird in­\ndessen ausgeführt, dass dieser den Eltern entzogen werden kann, dies\nnach Art. 274 Abs. 2 rev. ZGB und unter Verdeutlichung der bisherigen\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 89 II 5, 95 II 387, 100 II 81).\nArt. 274 Abs. 2 rev. ZGB deckt sich mit Art.156 Abs. 2 ZGB im Scheidungs­\nrecht. Bühler/Spühler weisen zur Frage des Besuchsrechts bei Kindern\naus geschiedenen Ehen nachdrücklich auf die Gefahr einer starken\nund unerwünschten Beeinflussung hin (N .325ff. zu Art.156 ZGB; vgl.\nBGE 1001181).\nOGer 23.9.1980 (RBer 1980/81, S. 28)\n\n3006\n\nV o rm u n d sch aft. Haftung des Gemeinderates als Vormundschafts­\nbehörde: Mithaftung des Gemeindeschreibers nach dem Anteil seines\nVerschuldens (Art. 429 ZGB).\n\nEs war die Frage zu prüfen, ob auch der Gemeindeschreiber als Mitglied\nder Vormundschaftsbehörde zu betrachten ist und ob im fernem die ein­\nzelnen Mitglieder der Vormundschaftsbehörde ohne Rücksicht auf das\nMass des Verschuldens des einzelnen nach gleichen Quoten haften.\nDie erste Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Die Funktion\ndes Gemeindeschreibers ist eine von der Verfassung vorgesehene und\ngeordnete. Der Gemeindeschreiber wird von der Gemeindeversammlung\ngewählt und ist von Verfassung wegen dem Gemeinderate und damit der\n\n346\n"}