C. Gerichtsentscheide 3004, 3005 nur in den engen Grenzen des Nachverfahrens geltend gemacht werden können (Bühler/Spühler, N. 99 zu Art. 154 ZGB). Unter N. 87 der Vorbemer­ kungen zu Art. 149-157 ZGB wird ausgeführt: «Ist im rechtskräftigen Urteil eine Frage nicht geregelt worden, über die bei Scheidung oder Trennung notwendigerweise entschieden werden muss, so kommt von Bundesrechts wegen das Nachverfahren zur Ergän­ zung der Lücke zu Anwendung, auch wenn das kantonale Prozessrecht darüber keine ausdrückliche Bestimmung enthält (BGE 4 4 1152,81 11315; Stauffer, Ehescheidungsgerichtsstand 3 6 ff. u.a.).» Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden, namentlich BGE 1 0 4 II 289ff., 107 II 15, 108 II 384 E .4 zur Frage des Nachverfahrens Stellung genommen. Bereits in BGE 81 II 315 war ausgeführt worden, das Schei­ dungsurteil weise eine Lücke auf, wenn es der Richter aus Versehen, aus Rechtsirrtum oder wegen Unkenntnis einer Tatsache unterlassen habe, eine Frage zu regeln, die bei der Scheidung notwendigerweise geregelt werden musste. Diese Voraussetzungen wurden in BGE 104 II 291 E.3 erneut aufgeführt. OGer 29.11.1983 (RBer 1983/84, S. 28) 3005 Ehescheidung. Entzug des Besuchsrechts. Recht zur Aufnahme telefo­ nischer Kontakte ausserhalb des vom Scheidungsrichter festgelegten Besuchsrechtes verneint (Art. 156, 273 ZGB). Mit dem Entzug des Besuchs- und Ferienrechts war dem Angeklagten auch jedes Recht entzogen, mit den Kindern persönlich zu verkehren. Bühler/Spühler, Kommentarzum Ehescheidungsrecht, führen in N .2 9 4 zu Art. 156 ZGB zur Frage des Umfangs des Besuchsrechts aus: «Art. 273 ZGB schützt u.a. die über Scheidung oder Trennung hinaus weiter bestehende natürliche (und rechtliche) Verbundenheit eines Eltern­ teils mit den ihm nicht zugeteilten Kindern (Hinweis auf frühere Ent­ scheide). Der persönliche Verkehr ist Ausdruck der weiter bestehenden geistig-seelischen Gemeinschaft zwischen Eltern bzw. dem nicht gewalts- oder obhutsberechtigten Elternteil und den Kindern (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1977, S. 105). Das Recht auf persönlichen Verkehr, 345 C. Gerichtsentscheide 3005, 3006 zusammengefasst kurz Besuchsrecht genannt, soll diesem Elternteil er­ möglichen, durch unmittelbaren Kontakt an der körperlichen und geisti­ gen Entwicklung seiner Kinder weiterhin Anteilzu nehm en...» Vgl. in die­ sem Sinne noch N.307 zu Art.156 und BGE 1 0 0 II81. Mit Recht haben diese Kommentatoren dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nicht noch ein Recht auf persönlichen Verkehr ausserhalb des Be­ suchsrechts zugesprochen. Der Angeklagte geht fehl, wenn er aus einer andern Kommentarstelle - Hegnauer, a.a.0., S.106 unten - etwas anderes ableiten will. Dort wird zwar geschrieben: «Der persönliche Verkehr umfasst vorab das Besuchsrecht, daneben den telefonischen und schriftlichen Verkehr. Er soll nach Umfang und Art der Ausübung angemessen sein ...» Im Kapitel «Schranken des persönlichen Verkehrs», S.109ff., wird in­ dessen ausgeführt, dass dieser den Eltern entzogen werden kann, dies nach Art. 274 Abs. 2 rev. ZGB und unter Verdeutlichung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 89 II 5, 95 II 387, 100 II 81). Art. 274 Abs. 2 rev. ZGB deckt sich mit Art.156 Abs. 2 ZGB im Scheidungs­ recht. Bühler/Spühler weisen zur Frage des Besuchsrechts bei Kindern aus geschiedenen Ehen nachdrücklich auf die Gefahr einer starken und unerwünschten Beeinflussung hin (N .325ff. zu Art.156 ZGB; vgl. BGE 1001181). OGer 23.9.1980 (RBer 1980/81, S. 28) 3006 V o rm u n d sch aft. Haftung des Gemeinderates als Vormundschafts­ behörde: Mithaftung des Gemeindeschreibers nach dem Anteil seines Verschuldens (Art. 429 ZGB). Es war die Frage zu prüfen, ob auch der Gemeindeschreiber als Mitglied der Vormundschaftsbehörde zu betrachten ist und ob im fernem die ein­ zelnen Mitglieder der Vormundschaftsbehörde ohne Rücksicht auf das Mass des Verschuldens des einzelnen nach gleichen Quoten haften. Die erste Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Die Funktion des Gemeindeschreibers ist eine von der Verfassung vorgesehene und geordnete. Der Gemeindeschreiber wird von der Gemeindeversammlung gewählt und ist von Verfassung wegen dem Gemeinderate und damit der 346