Mit dem Entzug des Besuchs- und Ferienrechts war dem Angeklagten auch jedes Recht entzogen, mit den Kindern persönlich zu verkehren. Bühler/Spühler, Kommentarzum Ehescheidungsrecht, führen in N .2 9 4 zu Art. 156 ZGB zur Frage des Umfangs des Besuchsrechts aus: «Art. 273 ZGB schützt u.a. die über Scheidung oder Trennung hinaus weiter bestehende natürliche (und rechtliche) Verbundenheit eines Eltern­ teils mit den ihm nicht zugeteilten Kindern (Hinweis auf frühere Ent­ scheide).