, 107 II 15, 108 II 384 E .4 zur Frage des Nachverfahrens Stellung genommen. Bereits in BGE 81 II 315 war ausgeführt worden, das Schei­ dungsurteil weise eine Lücke auf, wenn es der Richter aus Versehen, aus Rechtsirrtum oder wegen Unkenntnis einer Tatsache unterlassen habe, eine Frage zu regeln, die bei der Scheidung notwendigerweise geregelt werden musste. Diese Voraussetzungen wurden in BGE 104 II 291 E.3 erneut aufgeführt. OGer 29.11.1983 (RBer 1983/84, S. 28) 3005 Ehescheidung. Entzug des Besuchsrechts. Recht zur Aufnahme telefo­ nischer Kontakte ausserhalb des vom Scheidungsrichter festgelegten Besuchsrechtes verneint (Art. 156, 273 ZGB).