{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3004_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19780915-19780915-ARGVP-1988-3004.pdf", "Checksum": "13b4e2da7e37d2450f8e6b02f59b89b9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3003, 3004\n1.2 Fam ilienrecht \n3003\nEhescheidung. Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungs­verfahrens. Unterhaltsanspruch der Ehefrau auch im Falle von Ehebruch bejaht.\nMit Sorgfalt ist die Vorinstanz den Ausführungen von Bühler, N.131 ff. zu Art. 145 ZGB, nachgegangen. Aber gerade dieser Kommentator nimmt es mit den Ausnahmen der ehelichen Unterhaltspflicht sehr streng. Der Unterhaltsanspruch während des Scheidungsverfahrens steht auch der Ehefrau zu, die Ehebr"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:58", "Checksum": "1f5c99d037e5ce65b5516776a0f0b4d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3004\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3003, 3004\n1.2 Fam ilienrecht \n3003\nEhescheidung. Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungs­verfahrens. Unterhaltsanspruch der Ehefrau auch im Falle von Ehebruch bejaht.\nMit Sorgfalt ist die Vorinstanz den Ausführungen von Bühler, N.131 ff. zu Art. 145 ZGB, nachgegangen. Aber gerade dieser Kommentator nimmt es mit den Ausnahmen der ehelichen Unterhaltspflicht sehr streng. Der Unterhaltsanspruch während des Scheidungsverfahrens steht auch der Ehefrau zu, die Ehebr\n\nC. Gerichtsentscheide 3003, 3004\n\n1.2 Fam ilienrecht\n\n3003\n\nEhescheid ung . Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungs­\nverfahrens. Unterhaltsanspruch der Ehefrau auch im Falle von Ehebruch\nbejaht.\n\nMit Sorgfalt ist die Vorinstanz den Ausführungen von Bühler, N.131 ff. zu\nArt. 145 ZGB, nachgegangen. Aber gerade dieser Kommentator nimmt es\nmit den Ausnahmen der ehelichen Unterhaltspflicht sehr streng. Der\nUnterhaltsanspruch während des Scheidungsverfahrens steht auch der\nEhefrau zu, die Ehebruch begangen hat. Ein Konkubinat führt nur dann\nzur Entlastung des unterhaltspflichtigen Ehemannes, wenn die Frau in der\nneuen Gemeinschaft faktisch die Stellung der Ehefrau einnimmt (Bühler,\nN.131 und 134 zu Art. 145 ZGB).\nMit der Auskunft der Einwohnerkontrolle, X. sei nicht am Wohnort der\nEhefrau gemeldet, entfällt fürs erste die Vermutung des dauernden Zu­\nsammenlebens. Ob polizeiliche Abklärungen doch eine derartige Lebens­\ngemeinschaft erweisen, kann offen bleiben.\n\nJuAK 15.9.1978 (RBer 1978/79, S. 45)\n\n3004\n\nEh escheid u n g . Nachträgliche Klage aus Güterrecht (Art.154 ZGB).\n\nBeim Güterstand der Gütertrennung gibt es kein eheliches Vermögen. Bei\nder Scheidung können indessen auch unter diesem Güterstand Differen­\nzen über die gegenseitigen Forderungs- und Eigentumsverhältnisse beste­\nhen. Derartige Streitigkeiten sind ebenfalls im Verfahren nach A rt.154\nZGB, d.h. im Rahmen des Scheidungsprozesses abzuhandeln (Bühler/\nSpühler, N .7zu A rt.154 ZGB, mit eingehenden Hinweisen).\nEs steht den Ehegatten frei, ob sie an den andern Teil güterrechtliche\nAnsprüche stellen wollen (BGE 67 II8); sie bestimmen durch ihre Anträge\nden Umfang der richterlichen Prüfung. Zu beachten ist jedoch, dass nach­\nträglich, nach der Scheidung, güterrechtliche Ansprüche nicht mehr bzw.\n\n344\nC. Gerichtsentscheide 3004, 3005\n\nnur in den engen Grenzen des Nachverfahrens geltend gemacht werden\nkönnen (Bühler/Spühler, N. 99 zu Art. 154 ZGB). Unter N. 87 der Vorbemer­\nkungen zu Art. 149-157 ZGB wird ausgeführt:\n«Ist im rechtskräftigen Urteil eine Frage nicht geregelt worden, über die\nbei Scheidung oder Trennung notwendigerweise entschieden werden\nmuss, so kommt von Bundesrechts wegen das Nachverfahren zur Ergän­\nzung der Lücke zu Anwendung, auch wenn das kantonale Prozessrecht\ndarüber keine ausdrückliche Bestimmung enthält (BGE 4 4 1152,81 11315;\nStauffer, Ehescheidungsgerichtsstand 3 6 ff. u.a.).»\nDas Bundesgericht hat in neueren Entscheiden, namentlich BGE 1 0 4 II\n289ff., 107 II 15, 108 II 384 E .4 zur Frage des Nachverfahrens Stellung\ngenommen. Bereits in BGE 81 II 315 war ausgeführt worden, das Schei­\ndungsurteil weise eine Lücke auf, wenn es der Richter aus Versehen, aus\nRechtsirrtum oder wegen Unkenntnis einer Tatsache unterlassen habe,\neine Frage zu regeln, die bei der Scheidung notwendigerweise geregelt\nwerden musste. Diese Voraussetzungen wurden in BGE 104 II 291 E.3\nerneut aufgeführt.\nOGer 29.11.1983 (RBer 1983/84, S. 28)\n\n3005\n\nEhescheidung. Entzug des Besuchsrechts. Recht zur Aufnahme telefo­\nnischer Kontakte ausserhalb des vom Scheidungsrichter festgelegten\nBesuchsrechtes verneint (Art. 156, 273 ZGB).\n\nMit dem Entzug des Besuchs- und Ferienrechts war dem Angeklagten\nauch jedes Recht entzogen, mit den Kindern persönlich zu verkehren.\nBühler/Spühler, Kommentarzum Ehescheidungsrecht, führen in N .2 9 4 zu\nArt. 156 ZGB zur Frage des Umfangs des Besuchsrechts aus:\n«Art. 273 ZGB schützt u.a. die über Scheidung oder Trennung hinaus\nweiter bestehende natürliche (und rechtliche) Verbundenheit eines Eltern­\nteils mit den ihm nicht zugeteilten Kindern (Hinweis auf frühere Ent­\nscheide). Der persönliche Verkehr ist Ausdruck der weiter bestehenden\ngeistig-seelischen Gemeinschaft zwischen Eltern bzw. dem nicht gewaltsoder obhutsberechtigten Elternteil und den Kindern (Hegnauer, Grundriss\ndes Kindesrechts, Bern 1977, S. 105). Das Recht auf persönlichen Verkehr,\n\n345\n"}