Beim Güterstand der Gütertrennung gibt es kein eheliches Vermögen. Bei der Scheidung können indessen auch unter diesem Güterstand Differen­ zen über die gegenseitigen Forderungs- und Eigentumsverhältnisse beste­ hen. Derartige Streitigkeiten sind ebenfalls im Verfahren nach A rt.154 ZGB, d.h. im Rahmen des Scheidungsprozesses abzuhandeln (Bühler/ Spühler, N .7zu A rt.154 ZGB, mit eingehenden Hinweisen). Es steht den Ehegatten frei, ob sie an den andern Teil güterrechtliche Ansprüche stellen wollen (BGE 67 II8); sie bestimmen durch ihre Anträge den Umfang der richterlichen Prüfung. Zu beachten ist jedoch, dass nach­ träglich, nach der Scheidung, güterrechtliche Ansprüche nicht mehr bzw. 344