Mit Sorgfalt ist die Vorinstanz den Ausführungen von Bühler, N.131 ff. zu Art. 145 ZGB, nachgegangen. Aber gerade dieser Kommentator nimmt es mit den Ausnahmen der ehelichen Unterhaltspflicht sehr streng. Der Unterhaltsanspruch während des Scheidungsverfahrens steht auch der Ehefrau zu, die Ehebruch begangen hat. Ein Konkubinat führt nur dann zur Entlastung des unterhaltspflichtigen Ehemannes, wenn die Frau in der neuen Gemeinschaft faktisch die Stellung der Ehefrau einnimmt (Bühler, N.131 und 134 zu Art. 145 ZGB). Mit der Auskunft der Einwohnerkontrolle, X. sei nicht am Wohnort der Ehefrau gemeldet, entfällt fürs erste die Vermutung des dauernden Zu­ sammenlebens.