Vom Wortlaut dieses Gesetzes her muss ohne weiteres geschlossen wer­ den, dass nur Alleineigentum Voraussetzung der Mitgliedschaft bzw. der Nutzniessung sein kann. Wohl sehen die Statuten bei Ableben eines Rhodsmitglieds vor, dass das Nutzungsrecht weiter besteht, wenn die Erben den Wohnsitz beibe­ halten (Art. 10 der Statuten). Es handelt sich hier aber um eine Ausnahme­ bestimmung, die den «nahtlosen Übergang» ins Alleineigentum sichern will. Diese Sonderbestimmung belegt gerade, dass die weiteren Tat­ bestände des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen sein sollten. KGer, 3 .Abt., 17.2.1983 (RBer 1982/83, S.26) 343