Der in diesem Umfeld verwendete Begriff «Eigentum» kann deshalb nicht einfach dem­ jenigen des ZGB gleichgesetzt und daraus gefolgert werden, für Miteigen­ tumsanteile (nach Art. 655 ZGB) sei auch die Mitgliedschaftsvorausset­ zung der Korporation erfüllt. Greift man auf die Zeit vor Inkrafttreten des ZGB zurück, so wird man feststellen, dass das ausserrhodische Recht Mit­ eigentum im Sinne des ZGB nicht kannte. Ein solcher Begriff lässt sich dem Gesetz über die Liegenschaften vom 2 8 .April 1889 nicht entnehmen. Vom Wortlaut dieses Gesetzes her muss ohne weiteres geschlossen wer­ den, dass nur Alleineigentum Voraussetzung der Mitgliedschaft bzw. der Nutzniessung sein kann.