Forstmoser, Komm, zum Genossenschaftsrecht, N .58 zu Art. 832/33 OR). Der Richter soll nach dem Sinn suchen, der «sich ihm aus der Beachtung der ganzen historischen Verwurzelung und der Entste­ hungsgeschichte» der Statuten ergibt (Meier-Hayoz, Komm, zu den Einlei­ tungsartikeln des ZGB, N.151 zu A rt.1 ZGB). Die beklagte Körperschaft geht auf ein uraltes korporatives Gebilde zu­ rück. Zwar datieren die Statuten aus dem Jahre 1973. Wortlaut und Syste­ matik entstammen jedoch der Überlieferung. So ist der «Rechtserwerb am Besitztum» nach Art. 4 der Statuten in «alten Urkunden, die im Gemeinde­ archiv aufbewahrt sind», belegt.