N. 29ff. zu Art. 59 ZGB; BGE 83 II 356). Das kantonale Recht bietet keine besonderen Auslegungsregeln an. Daher sind die im Bundesprivatrecht angewendeten Grundsätze analog heranzuziehen. In Frage steht hier wenigerdie Auslegung derStatuten un­ ter Mitgliedern (vgl. hiezu Egger, a.a.O., N .17zu Art. 60 ZGB; BGE 87 II95 E. 5) als das Verhältnis der Körperschaft zu einem allenfalls erst künftigen Mitglied. Dieser Umstand rückt den institutionellen Aspekt der Körper­ schaft in den Vordergrund (Schluep in Zeitschrift für Schweiz. Recht, 1973, Bd.II S.422; Forstmoser, Komm, zum Genossenschaftsrecht, N .58 zu Art. 832/33 OR).