dies gilt auch für die Frage der Mitgliedschaft (BGE 8 3 II353 ff.). Die Bestimmungen des ZGB und des OR über das Vereins- und das Genossenschaftsrecht gelangen subsidiär zur Anwendung (Art. 24 EG zum ZGB; Egger, Komm, zum Vereinsrecht, 342 C. Gerichtsentscheide 3002