Dann hat jeder Miteigentümer ein Recht auf eine ideelle Quote der Sache; die Verfügung über die Sache selbst oder einen reellen Teil derselben ist nur mit Zustim­ mung aller Miteigentümer möglich (Baron, Pandekten, IX. Auflage, S. 250; Demburg, Pand., II.Aufl., S.452). Nimmt man endlich an, die Alp stehe im Gesamteigentum der Genos­ senschafter, so liegt die Verfügung über das Genossenschaftsgut ebenfalls bei der Gesamtheit der Genossen. Es bedarf jede Substanzverfügung, wel­ che das Eigentum unmittelbar beseitigt oder schmälert, der Zustimmung des Einzelnen (vgl. Gierke, deutsches Privatrecht, S.141, Bluntschli, Staats­ und Rechtsgeschichte II, S .8 4 ff.). 3002