{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3002_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/KG-19830217-19830217-ARGVP-1988-3002.pdf", "Checksum": "eaea06de19808b55e62861e7cedcb63b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3001,3002\ndass lit. h des § 12 Alpreglement für Kauf und Tausch von Kuhrechten un­ter den Alpgenossen Einstimmigkeit vorsieht, also das kleinere, das blosse Nutzungsrecht des Einzelnen der Verfügung des Berechtigen entzieht und dem Konsens aller unterstellt. ( . . . .)\nZum gleichen Schlüsse führt die rechtliche Konstruktion, wonach die Alp nicht der Genossenschaft als juristischer Person, sondern den Genos­sen zu «Miteigentum» bzw. «Gesamteigentum» gehört. Dann hat jeder Mi"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:12", "Checksum": "23e645367fb114bd01b0a2c1bf940cb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3002\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3001,3002\ndass lit. h des § 12 Alpreglement für Kauf und Tausch von Kuhrechten un­ter den Alpgenossen Einstimmigkeit vorsieht, also das kleinere, das blosse Nutzungsrecht des Einzelnen der Verfügung des Berechtigen entzieht und dem Konsens aller unterstellt. ( . . . .)\nZum gleichen Schlüsse führt die rechtliche Konstruktion, wonach die Alp nicht der Genossenschaft als juristischer Person, sondern den Genos­sen zu «Miteigentum» bzw. «Gesamteigentum» gehört. Dann hat jeder Mi\n\nC. Gerichtsentscheide 3001,3002\n\ndass lit. h des § 12 Alpreglement für Kauf und Tausch von Kuhrechten un­\nter den Alpgenossen Einstimmigkeit vorsieht, also das kleinere, das blosse\nNutzungsrecht des Einzelnen der Verfügung des Berechtigen entzieht und\ndem Konsens aller unterstellt. (....)\nZum gleichen Schlüsse führt die rechtliche Konstruktion, wonach die\nAlp nicht der Genossenschaft als juristischer Person, sondern den Genos­\nsen zu «Miteigentum» bzw. «Gesamteigentum» gehört. Dann hat jeder\nMiteigentümer ein Recht auf eine ideelle Quote der Sache; die Verfügung\nüber die Sache selbst oder einen reellen Teil derselben ist nur mit Zustim­\nmung aller Miteigentümer möglich (Baron, Pandekten, IX. Auflage, S. 250;\nDemburg, Pand., II.Aufl., S.452).\nNimmt man endlich an, die Alp stehe im Gesamteigentum der Genos­\nsenschafter, so liegt die Verfügung über das Genossenschaftsgut ebenfalls\nbei der Gesamtheit der Genossen. Es bedarf jede Substanzverfügung, wel­\nche das Eigentum unmittelbar beseitigt oder schmälert, der Zustimmung\ndes Einzelnen (vgl. Gierke, deutsches Privatrecht, S.141, Bluntschli, Staats­\nund Rechtsgeschichte II, S .8 4 ff.).\n\n3002\n\nKo rp o ration des kantonalen Rechts. Ein mit dem Eigentum an einer\nLiegenschaft verknüpfter Bürgernutzen ist zu verneinen, wenn bloss Mit­\neigentum vorliegt.\n\nGemäss Art. 5 der Statuten der Beklagten vom 13.Januar 1973 wird jeder\nGemeindebürger (oder jede Gemeindebürgerin) von G., der als Eigen­\ntümer einer Liegenschaft im Korporationsgebiet wohnt, Anteilhaber des\nGemeingutes und dadurch Mitglied der Korporation. Umstritten ist, ob\nder in den Statuten verwendete Begriff «Eigentum» auch Miteigentum im\nSinne von Art. 6 4 6 ff. ZGB umfasst.\nDie Beklagte ist eine privatrechtlichte Körperschaft des kantonalen\nRechts im Sinne von A rt.19 Abs. 1 EG zum ZGB. Gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB\nist daher kantonales Privatrecht anwendbar; dies gilt auch für die Frage der\nMitgliedschaft (BGE 8 3 II353 ff.). Die Bestimmungen des ZGB und des OR\nüber das Vereins- und das Genossenschaftsrecht gelangen subsidiär zur\nAnwendung (Art. 24 EG zum ZGB; Egger, Komm, zum Vereinsrecht,\n\n342\nC. Gerichtsentscheide 3002\n\nN. 29ff. zu Art. 59 ZGB; BGE 83 II 356).\nDas kantonale Recht bietet keine besonderen Auslegungsregeln an.\nDaher sind die im Bundesprivatrecht angewendeten Grundsätze analog\nheranzuziehen. In Frage steht hier wenigerdie Auslegung derStatuten un­\nter Mitgliedern (vgl. hiezu Egger, a.a.O., N .17zu Art. 60 ZGB; BGE 87 II95\nE. 5) als das Verhältnis der Körperschaft zu einem allenfalls erst künftigen\nMitglied. Dieser Umstand rückt den institutionellen Aspekt der Körper­\nschaft in den Vordergrund (Schluep in Zeitschrift für Schweiz. Recht, 1973,\nBd.II S.422; Forstmoser, Komm, zum Genossenschaftsrecht, N .58 zu\nArt. 832/33 OR). Der Richter soll nach dem Sinn suchen, der «sich ihm aus\nder Beachtung der ganzen historischen Verwurzelung und der Entste­\nhungsgeschichte» der Statuten ergibt (Meier-Hayoz, Komm, zu den Einlei­\ntungsartikeln des ZGB, N.151 zu A rt.1 ZGB).\nDie beklagte Körperschaft geht auf ein uraltes korporatives Gebilde zu­\nrück. Zwar datieren die Statuten aus dem Jahre 1973. Wortlaut und Syste­\nmatik entstammen jedoch der Überlieferung. So ist der «Rechtserwerb am\nBesitztum» nach Art. 4 der Statuten in «alten Urkunden, die im Gemeinde­\narchiv aufbewahrt sind», belegt. Ein weiteres Beispiel ist die Widmung,\nd.h. die Bestimmung, dass das Gemeingut auf alle Zeiten erhalten bleiben\nsoll, also das Verbot der Veräusserung (Art. 2 der Statuten). Der in diesem\nUmfeld verwendete Begriff «Eigentum» kann deshalb nicht einfach dem­\njenigen des ZGB gleichgesetzt und daraus gefolgert werden, für Miteigen­\ntumsanteile (nach Art. 655 ZGB) sei auch die Mitgliedschaftsvorausset­\nzung der Korporation erfüllt. Greift man auf die Zeit vor Inkrafttreten des\nZGB zurück, so wird man feststellen, dass das ausserrhodische Recht Mit­\neigentum im Sinne des ZGB nicht kannte. Ein solcher Begriff lässt sich dem\nGesetz über die Liegenschaften vom 2 8 .April 1889 nicht entnehmen.\nVom Wortlaut dieses Gesetzes her muss ohne weiteres geschlossen wer­\nden, dass nur Alleineigentum Voraussetzung der Mitgliedschaft bzw. der\nNutzniessung sein kann.\nWohl sehen die Statuten bei Ableben eines Rhodsmitglieds vor, dass\ndas Nutzungsrecht weiter besteht, wenn die Erben den Wohnsitz beibe­\nhalten (Art. 10 der Statuten). Es handelt sich hier aber um eine Ausnahme­\nbestimmung, die den «nahtlosen Übergang» ins Alleineigentum sichern\nwill. Diese Sonderbestimmung belegt gerade, dass die weiteren Tat­\nbestände des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen sein sollten.\n\nKGer, 3 .Abt., 17.2.1983 (RBer 1982/83, S.26)\n\n343\n"}