dass lit. h des § 12 Alpreglement für Kauf und Tausch von Kuhrechten un­ ter den Alpgenossen Einstimmigkeit vorsieht, also das kleinere, das blosse Nutzungsrecht des Einzelnen der Verfügung des Berechtigen entzieht und dem Konsens aller unterstellt. (....) Zum gleichen Schlüsse führt die rechtliche Konstruktion, wonach die Alp nicht der Genossenschaft als juristischer Person, sondern den Genos­ sen zu «Miteigentum» bzw. «Gesamteigentum» gehört. Dann hat jeder Miteigentümer ein Recht auf eine ideelle Quote der Sache; die Verfügung über die Sache selbst oder einen reellen Teil derselben ist nur mit Zustim­ mung aller Miteigentümer möglich (Baron, Pandekten, IX.