Wenn auch der Umfang der beabsichtigten Veräusserung die Bewirtschaftung der Alp in keiner Weise beeinträchtigen möchte, so hätte dies höchstens zur Folge, dass kein Interesse des Staates bestände, gegen den Verkauf der Quellen einzuschreiten. Nicht aber kann damit dem Einzelnen sein wohlerworbenes Recht entzogen werden, und es hat die Mehrheit über die Minderheit nur insofern Gewalt, als die Zuständig­ keit der Genossenschaft reicht, mit Mehrheit Beschlüsse zu fassen, hier also über die Verwaltung, die Ordnung der Nutzungsrechte in ihrem Ver­ hältnisse untereinander, die Wahrung der Gesamtinteressen der Genos­ senschafter und die Erhaltung des Alpbesitzes. Dies ergibt sich daraus.