Zu Veräusserungen, wie auch zu hypothekarischen Belastungen, ist Einstimmigkeit er­ forderlich. Dieses Recht der einzelnen Mitglieder auf Erhaltung der Genos­ senschaft in ihrem Bestände, wie er zur Zeit des Erwerbes der Mitglied­ schaft war, ist ein absolutes, und es ist demnach klar, dass die Motive, die den einzelnen Genossen bei der Geltendmachung seiner Rechte bestim­ men, belanglos sind. Wenn auch der Umfang der beabsichtigten Veräusserung die Bewirtschaftung der Alp in keiner Weise beeinträchtigen möchte, so hätte dies höchstens zur Folge, dass kein Interesse des Staates bestände, gegen den Verkauf der Quellen einzuschreiten.