Rechtsverhältnisse der Genossenschafter, sondern bloss die der Verwal­ tung. Darum bestimmt auch lit. h des Alpreglementes, dass Kauf oder Tausch von Kuhrechten eines Alpgenossen an einen andern nur unter Zu­ stimmung sämtlicher Alpgenossen erfolgen könne, als eine Ausnahme von §§ 1 und 2, welche für die Verwaltung das Mehrheitsprinzip vor­ schreiben. Diese Ausnahme kann nichtzu einer Argumentation econtrario für die in den Statuten gar nicht geregelten andern Rechtsverhältnisse ver­ wendet werden. Ebensowenig ist eine über die Verwaltungsmassregeln hinausgehende, ausdehnende Interpretation des Passus «und was Zeit und Umstände verlangen» statthaft. Denn Fassung und Ableitung des Wassers