Aus den Erwägungen: Die Rechtsverhältnisse der Alpgenossenschaften werden nicht durch eidgenössisches, sondern nach A rt.719 OR1 durch kantonales Recht ge­ regelt. Danach ist die Alpgenossenschaft eine juristische Person des Privat­ rechtes, über deren Verhältnisse in erster Linie die Statuten entscheiden. Diese bestimmen, soweit sie in Betracht fallen, folgendes: 1. Die Alpgenossenversammlung besteht aus sämtlichen Besitzern der Alprechte und führt die Oberaufsicht über die Verwaltung, den Besatz und das Rech­ nungswesen der Alpverwaltung. 2. Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr. 3. Die Hauptgeschäfte der Versammlung sind: