{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3001_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19880101-19880101-ARGVP-1988-3001.pdf", "Checksum": "4f3726c7c45bd53e81a2d76080614807"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3001\n1. Zivilrecht\n1.1 Personenrecht \n3001\nKorporation des kantonalen Rechts (Alpgenossenschaft). 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Für denVerkauf von Quellenrechten ist ein einstimmiger Beschluss der Genossen­schafterversammlung erforderlich.\nDurch Beschluss der grossen Mehrheit der Schwägalpgenossenschaft wurden an die Dorferkorporation Herisau Quellen zum Zwecke der Ab­leitung verkauft. Die damit nicht einverstandene Minderheit leitete den Prozess ein, da die Mehrheit ohne Zustimmung der sämtlichen Alpge\n\nC. Gerichtsentscheide 3001\n\n1. Zivilrecht\n\n1.1 Personenrecht\n\n3001\n\nKo rp o ration des kantonalen Rechts (A lpgenossenschaft). Für den\nVerkauf von Quellenrechten ist ein einstimmiger Beschluss der Genossen­\nschafterversammlung erforderlich.\n\nDurch Beschluss der grossen Mehrheit der Schwägalpgenossenschaft\nwurden an die Dorferkorporation Herisau Quellen zum Zwecke der Ab­\nleitung verkauft. Die damit nicht einverstandene Minderheit leitete den\nProzess ein, da die Mehrheit ohne Zustimmung der sämtlichen Alpgenos­\nsen kein Recht des Wasserverkaufes habe. In der Folge entschied das Ober­\ngericht letztinstanzlich zu Gunsten der Kläger.\n\nAus den Erwägungen:\nDie Rechtsverhältnisse der Alpgenossenschaften werden nicht durch\neidgenössisches, sondern nach A rt.719 OR1 durch kantonales Recht ge­\nregelt. Danach ist die Alpgenossenschaft eine juristische Person des Privat­\nrechtes, über deren Verhältnisse in erster Linie die Statuten entscheiden.\nDiese bestimmen, soweit sie in Betracht fallen, folgendes: 1. Die\nAlpgenossenversammlung besteht aus sämtlichen Besitzern der Alprechte\nund führt die Oberaufsicht über die Verwaltung, den Besatz und das Rech­\nnungswesen der Alpverwaltung. 2. Bei Abstimmungen gilt das absolute\nMehr. 3. Die Hauptgeschäfte der Versammlung sind: Die Wahlen des Alp­\nmeisters und der Kommissionsmitglieder, die Feststellung und Revision des\nAlpreglementes, Instruktionen an die Alpkommission, Genehmigung des\nProtokolls und der Rechnung, Anordnung notwendiger Verbesserungen\nnach den Anträgen der Alpkommission oder einzelner Besitzer und was\nZeit und Umstände verlangen.\nEs ist nun unrichtig, aus diesen Bestimmungen abzuleiten, dass Ein­\nstimmigkeit der Beschlüsse nur dort erforderlich, wo dies ausdrücklich Vor­\nbehalten ist. Denn die Statuten regeln bei weitem nicht die gesamten\n\n1 Heute: Art. 59 Abs. 3 ZGB\n\n340\nC. Gerichtsentscheide 3001\n\nRechtsverhältnisse der Genossenschafter, sondern bloss die der Verwal­\ntung. Darum bestimmt auch lit. h des Alpreglementes, dass Kauf oder\nTausch von Kuhrechten eines Alpgenossen an einen andern nur unter Zu­\nstimmung sämtlicher Alpgenossen erfolgen könne, als eine Ausnahme\nvon §§ 1 und 2, welche für die Verwaltung das Mehrheitsprinzip vor­\nschreiben. Diese Ausnahme kann nichtzu einer Argumentation econtrario\nfür die in den Statuten gar nicht geregelten andern Rechtsverhältnisse ver­\nwendet werden. Ebensowenig ist eine über die Verwaltungsmassregeln\nhinausgehende, ausdehnende Interpretation des Passus «und was Zeit und\nUmstände verlangen» statthaft. Denn Fassung und Ableitung des Wassers\nsind keine blossen Verwaltungsakte, Verfügungen über das überflüssige\nWasser. Die Quellen sind vielmehr nach A rt.7 Abs.1 des appenzellischen\nLiegenschaftsgesetzes Bestandteile des Grundstückes, dem sie entsprin­\ngen, so dass der Käufer das Eigentum mit allem Schutze des dinglichen\nRechtes erwirbt. Somit bedeutet der Verkauf der Quellen einen über Be­\nwirtschaftungsgeschäfte hinausgehenden Angriff auf die Substanz des\ngemeinsamen Genossengutes, dem sich in Ermangelung anderer Statu­\ntenbestimmungen jeder Genossenschafter widersetzen kann. Denn in\nÜbereinstimmung mit dem von Prof. Dr. Huber, Bern, ausgearbeiteten\nGutachten und dem Urteile im Röhrenwaldprozesse ist die hier herr­\nschende Auffassung, dass auf den unverminderten Bestand des Genos­\nsenschaftsgutes jeder Genossenschafter ein hergebrachtes Recht hat, das\nihm durch Mehrheitsbeschluss nicht entzogen werden kann. Zu Veräusserungen, wie auch zu hypothekarischen Belastungen, ist Einstimmigkeit er­\nforderlich. Dieses Recht der einzelnen Mitglieder auf Erhaltung der Genos­\nsenschaft in ihrem Bestände, wie er zur Zeit des Erwerbes der Mitglied­\nschaft war, ist ein absolutes, und es ist demnach klar, dass die Motive, die\nden einzelnen Genossen bei der Geltendmachung seiner Rechte bestim­\nmen, belanglos sind. Wenn auch der Umfang der beabsichtigten Veräusserung die Bewirtschaftung der Alp in keiner Weise beeinträchtigen möchte,\nso hätte dies höchstens zur Folge, dass kein Interesse des Staates bestände,\ngegen den Verkauf der Quellen einzuschreiten. Nicht aber kann damit\ndem Einzelnen sein wohlerworbenes Recht entzogen werden, und es hat\ndie Mehrheit über die Minderheit nur insofern Gewalt, als die Zuständig­\nkeit der Genossenschaft reicht, mit Mehrheit Beschlüsse zu fassen, hier\nalso über die Verwaltung, die Ordnung der Nutzungsrechte in ihrem Ver­\nhältnisse untereinander, die Wahrung der Gesamtinteressen der Genos­\nsenschafter und die Erhaltung des Alpbesitzes. Dies ergibt sich daraus.\n\n341\nC. Gerichtsentscheide 3001,3002\n\n"}