C. Gerichtsentscheide 3001 1. Zivilrecht 1.1 Personenrecht 3001 Ko rp o ration des kantonalen Rechts (A lpgenossenschaft). Für den Verkauf von Quellenrechten ist ein einstimmiger Beschluss der Genossen­ schafterversammlung erforderlich. Durch Beschluss der grossen Mehrheit der Schwägalpgenossenschaft wurden an die Dorferkorporation Herisau Quellen zum Zwecke der Ab­ leitung verkauft. Die damit nicht einverstandene Minderheit leitete den Prozess ein, da die Mehrheit ohne Zustimmung der sämtlichen Alpgenos­ sen kein Recht des Wasserverkaufes habe. In der Folge entschied das Ober­ gericht letztinstanzlich zu Gunsten der Kläger. Aus den Erwägungen: Die Rechtsverhältnisse der Alpgenossenschaften werden nicht durch eidgenössisches, sondern nach A rt.719 OR1 durch kantonales Recht ge­ regelt. Danach ist die Alpgenossenschaft eine juristische Person des Privat­ rechtes, über deren Verhältnisse in erster Linie die Statuten entscheiden. Diese bestimmen, soweit sie in Betracht fallen, folgendes: 1. Die Alpgenossenversammlung besteht aus sämtlichen Besitzern der Alprechte und führt die Oberaufsicht über die Verwaltung, den Besatz und das Rech­ nungswesen der Alpverwaltung. 2. Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr. 3. Die Hauptgeschäfte der Versammlung sind: Die Wahlen des Alp­ meisters und der Kommissionsmitglieder, die Feststellung und Revision des Alpreglementes, Instruktionen an die Alpkommission, Genehmigung des Protokolls und der Rechnung, Anordnung notwendiger Verbesserungen nach den Anträgen der Alpkommission oder einzelner Besitzer und was Zeit und Umstände verlangen. Es ist nun unrichtig, aus diesen Bestimmungen abzuleiten, dass Ein­ stimmigkeit der Beschlüsse nur dort erforderlich, wo dies ausdrücklich Vor­ behalten ist. Denn die Statuten regeln bei weitem nicht die gesamten 1 Heute: Art. 59 Abs. 3 ZGB 340 C. Gerichtsentscheide 3001 Rechtsverhältnisse der Genossenschafter, sondern bloss die der Verwal­ tung. Darum bestimmt auch lit. h des Alpreglementes, dass Kauf oder Tausch von Kuhrechten eines Alpgenossen an einen andern nur unter Zu­ stimmung sämtlicher Alpgenossen erfolgen könne, als eine Ausnahme von §§ 1 und 2, welche für die Verwaltung das Mehrheitsprinzip vor­ schreiben. Diese Ausnahme kann nichtzu einer Argumentation econtrario für die in den Statuten gar nicht geregelten andern Rechtsverhältnisse ver­ wendet werden. Ebensowenig ist eine über die Verwaltungsmassregeln hinausgehende, ausdehnende Interpretation des Passus «und was Zeit und Umstände verlangen» statthaft. Denn Fassung und Ableitung des Wassers sind keine blossen Verwaltungsakte, Verfügungen über das überflüssige Wasser. Die Quellen sind vielmehr nach A rt.7 Abs.1 des appenzellischen Liegenschaftsgesetzes Bestandteile des Grundstückes, dem sie entsprin­ gen, so dass der Käufer das Eigentum mit allem Schutze des dinglichen Rechtes erwirbt. Somit bedeutet der Verkauf der Quellen einen über Be­ wirtschaftungsgeschäfte hinausgehenden Angriff auf die Substanz des gemeinsamen Genossengutes, dem sich in Ermangelung anderer Statu­ tenbestimmungen jeder Genossenschafter widersetzen kann. Denn in Übereinstimmung mit dem von Prof. Dr. Huber, Bern, ausgearbeiteten Gutachten und dem Urteile im Röhrenwaldprozesse ist die hier herr­ schende Auffassung, dass auf den unverminderten Bestand des Genos­ senschaftsgutes jeder Genossenschafter ein hergebrachtes Recht hat, das ihm durch Mehrheitsbeschluss nicht entzogen werden kann. Zu Veräusse- rungen, wie auch zu hypothekarischen Belastungen, ist Einstimmigkeit er­ forderlich. Dieses Recht der einzelnen Mitglieder auf Erhaltung der Genos­ senschaft in ihrem Bestände, wie er zur Zeit des Erwerbes der Mitglied­ schaft war, ist ein absolutes, und es ist demnach klar, dass die Motive, die den einzelnen Genossen bei der Geltendmachung seiner Rechte bestim­ men, belanglos sind. Wenn auch der Umfang der beabsichtigten Veräusse- rung die Bewirtschaftung der Alp in keiner Weise beeinträchtigen möchte, so hätte dies höchstens zur Folge, dass kein Interesse des Staates bestände, gegen den Verkauf der Quellen einzuschreiten. Nicht aber kann damit dem Einzelnen sein wohlerworbenes Recht entzogen werden, und es hat die Mehrheit über die Minderheit nur insofern Gewalt, als die Zuständig­ keit der Genossenschaft reicht, mit Mehrheit Beschlüsse zu fassen, hier also über die Verwaltung, die Ordnung der Nutzungsrechte in ihrem Ver­ hältnisse untereinander, die Wahrung der Gesamtinteressen der Genos­ senschafter und die Erhaltung des Alpbesitzes. Dies ergibt sich daraus. 341 C. Gerichtsentscheide 3001,3002 dass lit. h des § 12 Alpreglement für Kauf und Tausch von Kuhrechten un­ ter den Alpgenossen Einstimmigkeit vorsieht, also das kleinere, das blosse Nutzungsrecht des Einzelnen der Verfügung des Berechtigen entzieht und dem Konsens aller unterstellt. (....) Zum gleichen Schlüsse führt die rechtliche Konstruktion, wonach die Alp nicht der Genossenschaft als juristischer Person, sondern den Genos­ sen zu «Miteigentum» bzw. «Gesamteigentum» gehört. Dann hat jeder Miteigentümer ein Recht auf eine ideelle Quote der Sache; die Verfügung über die Sache selbst oder einen reellen Teil derselben ist nur mit Zustim­ mung aller Miteigentümer möglich (Baron, Pandekten, IX. Auflage, S. 250; Demburg, Pand., II.Aufl., S.452). Nimmt man endlich an, die Alp stehe im Gesamteigentum der Genos­ senschafter, so liegt die Verfügung über das Genossenschaftsgut ebenfalls bei der Gesamtheit der Genossen. Es bedarf jede Substanzverfügung, wel­ che das Eigentum unmittelbar beseitigt oder schmälert, der Zustimmung des Einzelnen (vgl. Gierke, deutsches Privatrecht, S.141, Bluntschli, Staats­ und Rechtsgeschichte II, S .8 4 ff.). 3002 Ko rp o ration des kantonalen Rechts. Ein mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verknüpfter Bürgernutzen ist zu verneinen, wenn bloss Mit­ eigentum vorliegt. Gemäss Art. 5 der Statuten der Beklagten vom 13.Januar 1973 wird jeder Gemeindebürger (oder jede Gemeindebürgerin) von G., der als Eigen­ tümer einer Liegenschaft im Korporationsgebiet wohnt, Anteilhaber des Gemeingutes und dadurch Mitglied der Korporation. Umstritten ist, ob der in den Statuten verwendete Begriff «Eigentum» auch Miteigentum im Sinne von Art. 6 4 6 ff. ZGB umfasst. Die Beklagte ist eine privatrechtlichte Körperschaft des kantonalen Rechts im Sinne von A rt.19 Abs. 1 EG zum ZGB. Gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB ist daher kantonales Privatrecht anwendbar; dies gilt auch für die Frage der Mitgliedschaft (BGE 8 3 II353 ff.). Die Bestimmungen des ZGB und des OR über das Vereins- und das Genossenschaftsrecht gelangen subsidiär zur Anwendung (Art. 24 EG zum ZGB; Egger, Komm, zum Vereinsrecht, 342