140 Abs. 2 eine Neu­ schätzung auf den Todestag verlangten, versteht es sich von selbst, dass der Schätzungswert aus dem Jahre 1974 Basis für die Erbschaftssteuerver­ anlagung bilden muss. Insofern ist der Einspracheentscheid jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Rekurrentin beruft sich zu Unrecht auf eine Ver­ kehrswertschätzung der Liegenschaft aus dem Jahre 1963. Diese Schät­ zung ist längst überholt. 336 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2055