strittenermassen von Todes wegen erfolgt, erbschaftssteuerpflichtig ist. Von einer Doppelbesteuerung kann keine Rede sein. 2. Der Wert der erbschaftssteuerpflichtigen Zuwendung der Liegenschaft [] entspricht dem Verkehrswert der Liegenschaft am Todestag (Art. 139 Abs.1 StG). Die letzte verbindliche Steuerschätzung der Liegenschaft vor dem Todestag des Erblassers datiert aus dem Jahre 1974. Da weder die Re­ kurrentin noch die Steuerverwaltung gestützt auf Art. 140 Abs. 2 eine Neu­ schätzung auf den Todestag verlangten, versteht es sich von selbst, dass der Schätzungswert aus dem Jahre 1974 Basis für die Erbschaftssteuerver­ anlagung bilden muss.