1. Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid­ genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschafts­ steuern (DB, in Kraft getreten am 28. September 1980, AS 1 980111417 ff .) kann unbewegliches Vermögen am Ort der gelegenen Sache besteuert werden, auch wenn der Erblasser im andern Vertragsstaat Wohnsitz hatte.