{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2055_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19850920-19850920-ARGVP-1988-2055.pdf", "Checksum": "53b7a2c15a43b3262bb6a3cdc5a92f24"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2054, 2055\nAuf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Steuerrekurskom­mission zur Schlussfolgerung, dass die Erben des [] sei. nurmehr die Nach­steuern und Zinsen schulden, von einem Nachsteuerzuschlag indes befreit sind.\nStRK 28.2.1986 (Nr. 377)\n2055\nErbschaftssteuern. Nach Massgabe des von der Schweiz mit der Bundes­republik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens sind Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache erbschaftssteuer­pflicht"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:50", "Checksum": "0aa87ffcb7331de74b316f10bc4f4a99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2055\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2054, 2055\nAuf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Steuerrekurskom­mission zur Schlussfolgerung, dass die Erben des [] sei. nurmehr die Nach­steuern und Zinsen schulden, von einem Nachsteuerzuschlag indes befreit sind.\nStRK 28.2.1986 (Nr. 377)\n2055\nErbschaftssteuern. Nach Massgabe des von der Schweiz mit der Bundes­republik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens sind Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache erbschaftssteuer­pflicht\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2054, 2055\n\nAuf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Steuerrekurskom­\nmission zur Schlussfolgerung, dass die Erben des [] sei. nurmehr die Nach­\nsteuern und Zinsen schulden, von einem Nachsteuerzuschlag indes befreit\nsind.\nStRK 28.2.1986 (Nr. 377)\n\n2055\n\nErbschaftssteuern. Nach Massgabe des von der Schweiz mit der Bundes­\nrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens\nsind Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache erbschaftssteuer­\npflichtig.\n\n1. Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid­\ngenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschafts­\nsteuern (DB, in Kraft getreten am 28. September 1980, AS 1 980111417 ff .)\nkann unbewegliches Vermögen am Ort der gelegenen Sache besteuert\nwerden, auch wenn der Erblasser im andern Vertragsstaat Wohnsitz hatte.\nAufgrund dieser staatsvertraglichen Regelung, die dem kantonalen\nRecht nach Art. 132 Abs. 3 StG vorgeht, mit ihm aber übereinstimmt, steht\nfest, dass die Übertragung der Liegenschaft [] auf die Rekurrentin, unbestrittenermassen von Todes wegen erfolgt, erbschaftssteuerpflichtig ist.\nVon einer Doppelbesteuerung kann keine Rede sein.\n2. Der Wert der erbschaftssteuerpflichtigen Zuwendung der Liegenschaft\n[] entspricht dem Verkehrswert der Liegenschaft am Todestag (Art. 139\nAbs.1 StG). Die letzte verbindliche Steuerschätzung der Liegenschaft vor\ndem Todestag des Erblassers datiert aus dem Jahre 1974. Da weder die Re­\nkurrentin noch die Steuerverwaltung gestützt auf Art. 140 Abs. 2 eine Neu­\nschätzung auf den Todestag verlangten, versteht es sich von selbst, dass\nder Schätzungswert aus dem Jahre 1974 Basis für die Erbschaftssteuerver­\nanlagung bilden muss. Insofern ist der Einspracheentscheid jedenfalls\nnicht zu beanstanden. Die Rekurrentin beruft sich zu Unrecht auf eine Ver­\nkehrswertschätzung der Liegenschaft aus dem Jahre 1963. Diese Schät­\nzung ist längst überholt.\n\n336\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2055\n\nWäre die Liegenschaft [] hypothekarisch belastet, müsste diese Schuld\nin Anwendung von Art. 9 Abs.1 DB vom festgelegten Wert der Liegen­\nschaft abgezogen werden. Da indes eine derartige hypothekarische Bela­\nstung nicht besteht, mussten keine weiteren Schulden berücksichtigt wer­\nden, zumal ein Schuldenrest nach Art. 9 Abs. 4 DB von der Rekurrentin\nnicht behauptet wird. Selbst wenn ein solcher Schuldenrest geltend\ngemacht wäre, dürften an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt\nwerden. Die Rekurrentin ist insofern ihren Mitwirkungspflichten im Veran­\nlagungsverfahren nur ungenügend nachgekommen. Insbesondere hat sie\nes versäumt, genaue Angaben zum Gesamtnachlass zu machen und diese\nAngaben auch zu belegen. Es sind deshalb keine weiteren Schulden zu\nberücksichtigen.\nStRK 20.9.1985 (Nr. 368)\n"}